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Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 28/2016 vom 30.03.2016 auf sein Urteil vom 20.01.2016 (Aktenzeichen VI R 14/15) hin. Danach verjähren Steueransprüche erst am nächsten Werktag, wenn das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt. 

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Nichtanwendungserlass

Das Bundesministerium der Finanzen (BDF) hat mit Schreiben vom 30.03.2016 verfügt, dass die BFH-Urteile vom 17.12.2014 (Aktenzeichen I R 23/13) und vom 24.06.2015 (Aktenzeichen) nicht über die entschiedenen Fälle hinaus anzuwenden sind. 

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