Die Erstellung von Rechnungen mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel von Microsoft oder einem Textverarbeitungsprogramm ist nach GoBD nur noch in der folgenden Konstellation möglich. "Nach dem Ausdruck der Rechnung wird die hierfür verwendete Maske (Dokumentenvorlage) mit den Inhalten der nächsten Rechnung überschrieben. Es ist in diesem Fall nicht zu beanstanden, wenn das Doppel des versendeten Schreibens in diesem Fall nur als Papierdokument aufbewahrt wird." (Randziffer - Rz - 120 GoBD1))
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Professor Dr. Peter Knief stellt in Der Betrieb Heft 30 vom 29.07.2016 die von ihm entwickelte BWA FiDeStAN - Finanz-, Deckungsbeitrags- und Steueranalyse (Teil 1) vor. Knief war jahrzehntelang Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ist nun als Unternehmensberater und Gutachter in Köln tätig. Sein wissenschaftlicher Forschungsdrang beflügelt ihn seit Jahren, elektronisch erstellte betriebswirtschaftliche Auswertungen zu dem zu machen, was sie sein sollten: Werkzeuge für Berater und Mandanten zur Führung von Unternehmen.
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Schreddern Ihrer Festplatten und Datenträger in Ihrem Beisein. COLLEGA e.V. hat schon mehrfach anlässlich der Kammerfachtage der Steuerberaterkammer München sogenannte "Schredder-Aktionen" durchgeführt.
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Die Bundesregierung hat auf ihrer Homepage Hinweise zu den ab 01.08.2016 eingeführten Neuregelungen veröffentlicht.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 17 vom 20.07.2016 mit: "Die Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung in Deutschland sollen bis Anfang 2018 neu geordnet werden. Dazu hat das Bundeskabinett heute einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen."
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 26.07.2016 "Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II" auf die Folgen der Verbuchung auf dem Kapitalkonto II hin.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 27.07.2016 auf die einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge) hin.
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Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 51/2016 vom 27.07.2016 auf sein Urteil vom 28.04.2016 (Aktenzeichen VI R 21/15) hin. Es ging um Unterhaltsaufwendungen für Kinder, die nach § 33a Abs. 1 EStG nur dann berücksichtigt werden können, wenn nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).
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Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 52/2016 vom 27.07.2016 auf sein Urteil vom 06.04.2016 (Aktenzeichen X R 2/15) hin. Danach ist das Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß.
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Die Bundessteuerberaterkammer hat die regionalen Steuerberaterkammern gebeten, über bisherige Erfahrungen in der Praxis mit den GoBD zu berichten.
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