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Großer Senat angerufen wegen grundstücksverwaltender Gesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 68/2016 vom 26.10.2016 auf seinen Beschluss vom 21.07.2016  (Aktenzeichen IV R 26/14) hin. Danach hat der Große Senat zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat, wenn sie an einer gleichfalls grundstücksverwaltenden, aber nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Aufgrund gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Oktober 2016 sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f GewStG im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO durchzuführen.

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