Danke
für Ihr Vertrauen und für die gute Zusammenarbeit in 2016.
COLLEGA
wünscht allen Leserinnen und Lesern des COLLEGA-Wochen-Ticker
den Mitgliedern von COLLEGA e.V.
den Kunden und Partnern von COLLEGA Software GmbH
sowie allen Kolleginnen und Kollegen
Glück und Erfolg bei bester Gesundheit und in Frieden
im neuen Jahr 2017.
Wir freuen uns auf viele Kontakte mit Ihnen
und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Ihre Teams von
COLLEGA e.V. COLLEGA Software GmbH
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2016 zur "Änderung des § 253 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" Stellung genommen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16.12.2016 zur "Erstmaligen Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" Stellung genommen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16.12.2016 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der die am 16. Dezember 2016 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 zurückgewiesen werden.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16.12.2016 aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.03.2016 (Aktenzeichen X R 46/14) "die BMF-Schreiben vom 3. Mai 1985 (BStBl I S. 188) und vom 5. November 1996 (BStBl I S. 1257) aufgehoben" und zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen beim Unternehmer und beim Nicht-Unternehmer-Ehegatten Stellung genommen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 19.12.2016 den Umsatzsteueranwendungserlass an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst und redaktionellen Änderungen vorgenommen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 22.12.2016 auf 464 Seiten zur Aufteilung von Gewinnen auf in- und ausländische Betriebsstätten Stellung genommen.
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Das Amtsgericht Eschwege hat mit Urteil vom 12.11.2013 (Aktenzeichen 71 Cs – 9621 Js 14035/13) einen Mann, der dreimal beim Schwarzfahren erwischt worden war, von dem Vorwurf der Erschleichens einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel gemäß § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) freigesprochen. Mit dem Hinweis auf dieses kuriose Urteil dürfen wir das Jahr 2016 beenden.
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