Das Update 5.2. ist bei den Anwendern. Aus den ausführlichen Update-Nachrichten ergibt sich: Das Modul „Veröffentlichung Bundesanzeiger“ wurde verbessert. Der Ablauf wurde vereinfacht und entspricht dem Assistenten zur Erstellung der E-Bilanz. Die handelsrechtlichen Rechenvorschriften wurden an das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) angepasst. Viele weitere Änderungen, Anpassungen und Verbesserungen ergeben sich aus der Versionshistorie.
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Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 11/17 vom 15.02.2017 auf seine Urteile vom 30.11.2016 (Aktenzeichen VI R 2/15 und VI R 49/14) hin. Danach kann der sogenannte 1% Wert oder der durch Fahrtenbuch ermittelte geldwerte Vorteil um die vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten gekürzt werden, allerdings nur bis zu 0 Euro.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 15.02.2017 auf sein Urteil vom 27.10.2016 (Aktenzeichen 10 U 13/16) hin. Danach ist ein Testament, in dem ein behindertes Kind einen knapp über dem Pflichtteil liegenden Erbteil zugewandt bekommt, nicht sittenwidrig.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 03.02.2017 zu Fragen der Umsatzsteuer bei Sale-and-lease-back-Geschäften Stellung genommen.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.02.2017 zum Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften Stellung genommen.
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Der Bundesrat hat am 15.02.2017 eine so genannte Formulierungshilfe vorgelegt, nach der Ehegatten und Lebenspartner über Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe für den jeweils anderen entscheiden können, wenn dieser dazu selbst nicht in der Lage ist.
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Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) weist auf seiner Homepage auf sein Urteil vom 03.11.2016 (Aktenzeichen 2 K 44/16) hin. Danach können Zivilprozesskosten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter 02/2017 auf sein Urteil vom 31.01.2017 (Aktenzeichen 15 K 3998/15 U) hin. Danach stellen die vom Arbeitgeber wegen Falschparkens ihrer Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete bezahlten Verwarnungsgebühren keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
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