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Schwarzarbeit: Verträge sind nichtig - es bestehen keine Ansprüche

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung vom 37/2017 vom 16.03.2017 auf sein Urteil vom 16.03.2017  (Aktenzeichen VII ZR 197/16) hin. Danach ist  auch teilweiser "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig.
 
Der BGH setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zum Schwarzmarktbekämpfungsgesetz  konsequent fort.
 
Die Parteien hatten einen bestehenden Werkvertrag in der Weise "modifiziert", dass nur ein Teil der Auftragssumme in einer offiziellen Rechnung erscheinen und der Rest "ohne Rechnung" bezahlt werden sollte. Der Auftragnehmer klagte wegen angeblicher Mängel auf Rückzahlung.
 
Der BGH urteilte, dass der Vertrag nichtig sei und daher "keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers" gegeben seien.
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 36/2017 vom 15.03.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
 
20.03.2017

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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html

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