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Beweislastumkehr bei Hausnotrufvertrag

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 71/2017 vom 11.05.2017 auf sein Urteil vom 11.05.2017 (Aktenzeichen III ZR 92/16) hin. Danach sind die Grundsätze des Arzthaftungsrechts auf den Fall, in dem es sich um eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Hausnotrufvertrages handelte, anzuwenden. 

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