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Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 32/17 vom 17.05.2017 auf sein Urteil vom 08.12.2016 (Aktenzeichen IV R 24/11) hin. Danach müssen Konzertveranstalter die Kosten für die tageweise Anmietung von Konzertsälen und anderen Veranstaltungsstätten bei der Gewerbesteuer anteilig ihrem Gewinn hinzurechnen. 
 
In dem Urteil kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass ein Gegenstand auch dann fiktives Anlagevermögen sein kann, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.
In dem Urteil wird im Absatz 26 wie folgt abgegrenzt:
"Von fiktivem Anlagevermögen ist allerdings nicht auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen. Einen derartigen Sonderfall hat der BFH bei einer Durchführungsgesellschaft bejaht, die nur aufgrund auftragsbezogener Weisungen eines Auftraggebers bestimmte (Messe-)Flächen angemietet hatte."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 32/17 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 
 
22.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html

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