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Backwaren (Brezen) im Bierzelt 19% Umsatzsteuer Revision zum BFH zugelassen

Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 22.02.2017 (Aktenzeichen 3 K 2670/14) entschieden, dass der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer dem Regelsteuersatz unterliegt.
 
München - Oktoberfest. 12 angestellte Mitarbeiter eines Unternehmers (sogenannte Brezenläufer) verkauften in einem Festzelt Brezen. Dem Ganzen lag ein Vertrag mit dem Wirt des Festzelts zugrunde. Der Unternehmer war der Meinung, der Brezenverkauf unterliege dem begünstigen Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur durch die Festzeltbetreiber sei dem Unternehmer zuzurechnen und setzte die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz fest. Dem folgte auch das Finanzgericht, das aber die Revision zum Bundesfinanzhof zuließ.
 
Das Urteil des FG München vom 22.02.2017 ist auf der Homepage der Bayerischen Staatskanzlei veröffentlicht. Link zur Homepage Bayern Recht

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