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Gebrauchtwagen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 09.06.2017 auf sein Urteil vom 11.05.2017 (Aktenzeichen 28 U 89/16) hin. Danach stellte ein verstopfter Rußpartikelfilter einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar.
 
Die Vorinstanz hatte den verstopften Rußpartikelfilter als übliche Verschleißerscheinung beurteilt und die Klage abgewiesen.
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Das Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben und den Verkäufer des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.
Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2017: "Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen
und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe."
 
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 09.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage des OLG Hamm

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