COLLEGA besucht die Kaminkehrer-Tagung
Der Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk veranstaltete in Mühlbach vom 4. bis 6. Oktober einen Fachkongress für Feuerungsanlagen und Klimaschutz.
Der Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk veranstaltete in Mühlbach vom 4. bis 6. Oktober einen Fachkongress für Feuerungsanlagen und Klimaschutz.
Steuerberater Stefan Hinterleitner, Mitglied von COLLEGA e.V. hat zum 140. COLLEGA-TAG "Überlegungen in Sachen Kanzleidigitalisierung" beigetragen. Diese beginnen mit der Überlegung, dass die Mitarbeiter mitgenommen werden müssen, weil das "sonst keinen Sinn macht."
Im Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Seite 3515 (Nummer 66 vom 06.10.2017) wurde die "Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)" veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04.10.2017 ein Schreiben 'Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung; Entwurf des überarbeiteten Teils „B. Betriebliche Altersversorgung“ des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I Seite 1022)' veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29.09.2017 ein Schreiben "Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009" veröffentlicht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 31.01.2017 (Aktenzeichen III-1 RVs 253/16) einen Bürger von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen, der zwar seine Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben hatte, dessen Einkünfte dem Finanzamt aber bekannt waren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 61/2017 vom 04.10.2017 auf sein Urteil vom 09.05.2017 (Aktenzeichen IX R 6/16) hin. Ein Vermieter machte erfolgreich Kosten zum sofortigen Abzug geltend, die entstanden sind, weil ein Mieter die Mietsache beschädigt hatte.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg weist in seiner Pressemitteilung 3/2017 auf sein Urteil vom 28.08.2017 (Aktenzeichen 2 K 184/15) hin. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass die Nummerierung der Ausgangsrechnungen lückenhaft war. Da noch weitere Ungereimtheiten vorlagen, wurde die Buchführung verworfen.