Vielen Dank für den zahlreichen Besuch - 137 Kolleginnen und Kollegen waren angemeldet und haben mit ganz wenigen Ausnahmen an dem Seminar teilgenommen. Danke an die Steuerberaterkammer München und besonders Frau Burghardt für die hervorragende Organisation.
Danke an unsere Teilnehmer, die das Seminar mit der Gesamtnote 1,4 bewertet haben.
Anmeldung für die Wiederholung im Sommer 2018:
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.02.2018 eine Allgemeinverfügung erlassen: "Am 26. Februar 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b EStG steuerfrei."
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt mit Schreiben vom 27.02.2018 mit, dass es sich beim Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der sog. virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, die nach dem Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL fallen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt mit Schreiben vom 08.02.2018 mit, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit Tunesien vom 23.12.1975 durch eine neue Fassung ersetzt wurde.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 11/2018 vom 27.02.2018 auf sein Urteil vom 09.11.2017 (Aktenzeichen III R 10/16) hin. Danach sind Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, in Höhe von 0,5% monatlich nicht zu beanstanden.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 12/2018 vom 27.02.2018 auf sein Urteil vom 20.12.2017 (Aktenzeichen I R 98/15) hin. Danach besteht deutsche Steuerpflicht auch für die Vergütungen, die ein Fußballschiedsrichter für die Leitung von Spielen im Ausland bezieht.
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Das Land Niedersachsen hat im Jahr 2017 aus Erbschaften einen Gesamtüberschuss ohne die Berücksichtigung von Verwaltungs- und Personalkosten von knapp 6 Millionen Euro erzielt.
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Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 45/2018 vom 01.03.2018 auf drei Urteile vom 01.03.2018 (Aktenzeichen 4 StR 399/17 - Berliner Fall - , 4 StR 311/17 – Bremer Fall - , 4 StR 158/17 – Frankfurter Fall -) hin. In dem Berliner Fall waren zwei zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alte Männer, die am 1. Februar 2016 gegen 0:30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durchführten, durch das Landgericht wegen Mordes verurteilt worden. Im Revisionsverfahren kam der BGH zu dem Ergebnis (Aktenzeichen 4 StR 399/17): "Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist."
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