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Geldwäschegesetz

Die Steuerberaterkammer München weist in ihren Kammermitteilungen 1/2018 vom März 2018 ausführlich auf wichtige Bestimmungen der Geldwäscheprävention durch den Steuerberater hin: "Die Geldwäscheprävention begleitet unseren beruflichen Alltag. Besonders am Geldwäschegesetz zeigt sich, dass die zahlreichen Gesetzesänderungen, die unseren Berufsstand betreffen, keine großen Erleichterungen schaffen. Im Gegenteil - die Umsetzung des Geldwäschegesetzes bedeutet für uns Steuerberater mehr Bürokratieaufwand." Außerdem weist die Steuerberaterkammer in dem Artikel sehr eindringlich darauf hin, dass der Steuerberater in diesem Zusammenhang eine Reihe von Pflichten hat, deren Nichtbefolgung geahndet werden kann.

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Bewährungsstrafe auch bei Schaden von mehr als 1 Million Euro

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 49/2018 vom 14.03.2018 auf seinen Beschluss vom 07.03.2018 und sein Urteil vom 14.03.2018 (Aktenzeichen  2 StR 416/16) hin. Der BGH hat die Urteile der Vorinstanz bestätigt, die gegen mehrere Bankangestellte ergangen waren aufgrund von Untreuetatbeständen mit Schäden von insgesamt hohen zweistelligen Millionenbeträgen.

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Liebhaberei: Finanzamt kann nicht zeitlich unbegrenzt ändern

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung vom März 2018 auf sein Urteil vom 21.02. 2018 (Aktenzeichen 7 K 288/16 E) hin. Auch bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) endet die Festsetzungsfrist nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhält (vgl. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO). Danach ist eine Änderung der Steuerbescheide nicht mehr zulässig.

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