Die Steuerberaterkammer München weist in ihren Kammermitteilungen 1/2018 vom März 2018 ausführlich auf wichtige Bestimmungen der Geldwäscheprävention durch den Steuerberater hin: "Die Geldwäscheprävention begleitet unseren beruflichen Alltag. Besonders am Geldwäschegesetz zeigt sich, dass die zahlreichen Gesetzesänderungen, die unseren Berufsstand betreffen, keine großen Erleichterungen schaffen. Im Gegenteil - die Umsetzung des Geldwäschegesetzes bedeutet für uns Steuerberater mehr Bürokratieaufwand." Außerdem weist die Steuerberaterkammer in dem Artikel sehr eindringlich darauf hin, dass der Steuerberater in diesem Zusammenhang eine Reihe von Pflichten hat, deren Nichtbefolgung geahndet werden kann.
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Die Steuerberaterkammer München gibt in ihren Kammermitteilungen 1/2018 vom März 2018 ausführliche Informationen zur Belegvorlage für die Steuererklärungen ab dem VZ 2017.
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Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 14/2018 vom 14.03.2018 auf sein Urteil vom 16.01.2018 (Aktenzeichen VI R 41/16) hin. Danach kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht, wenn das Finanzamt die richtig erklärten Einnahmen nicht beachtet und statt dessen die elektronisch übermittelten Daten in den Steuerbescheid übernommen hat.
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Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 15/2018 vom 14.03.2018 auf sein Urteil vom 06.02.2018 (Aktenzeichen IX R 33/17) hin. Danach ist die physische Aushändigung von in Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Goldes nicht steuerbar.
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Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 49/2018 vom 14.03.2018 auf seinen Beschluss vom 07.03.2018 und sein Urteil vom 14.03.2018 (Aktenzeichen 2 StR 416/16) hin. Der BGH hat die Urteile der Vorinstanz bestätigt, die gegen mehrere Bankangestellte ergangen waren aufgrund von Untreuetatbeständen mit Schäden von insgesamt hohen zweistelligen Millionenbeträgen.
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Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 48/2018 vom 13.03.2018 auf sein Urteil vom 13.03.2018 (Aktenzeichen VI ZR 143/17) hin. Danach kann eine Bankkundin nicht verlangen, dass die Bank in ihren Formularen und Vordrucken nicht die männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich weibliche Personenbezeichnungen verwendet.
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Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 53/2018 vom 16.03.2018 auf sein Urteil vom 16.03.2018 (Aktenzeichen V ZR 276/16) hin: Bei Renovierungsarbeiten ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, "dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen."
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Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung vom März 2018 auf sein Urteil vom 21.02. 2018 (Aktenzeichen 7 K 288/16 E) hin. Auch bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) endet die Festsetzungsfrist nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhält (vgl. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO). Danach ist eine Änderung der Steuerbescheide nicht mehr zulässig.
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Beck aktuell weist darauf hin, dass nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg "muss Volkswagen ein Dieselfahrzeug mit gefälschten Abgaswerten zurücknehmen und gegen einen Neuwagen austauschen."
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