• COLLEGA e.V.

Schweigepflicht

Beck-Fachdienst weist auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 12 W 37/14) hin. Das Gericht hat dem Arzt Recht gegeben, der sich auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber einem inzwischen verstorbenen Patienten berufen hat.

Weiterlesen

Drucken E-Mail

Ersetzendes Scannen

Ersetzendes Scannen.   Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist in einer Pressemitteilung vom27.10.2014 darauf hin, dass er zusammen der Bundessteuerberaterkamme eine "Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege" erstellt habe. Das ist wohl ein erster Schritt in die richtige Richtung. Solange Finanz- und Justizbehörden aber immer noch auf der Vorlage von Originalen - und das sind Papierbelege - bestehen, kann man das Vernichten dieses Unterlagen niemandem empfehlen.

Sicher will die Finanzverwaltung - schon aus eigenem Interesse - zu einer Art papierarmer Verwaltung kommen. Das Wort "papierlos" kann man derzeit sicherlich als realitätsfern betrachten.

Die Frage, wann man vorbehaltlos die Vernichtung von Papier empfehlen kann, lässt sich derzeit nicht seriös beantworten. Es bleibt also bis auf Weiteres bei der in dem Schreiben des DStV kritisierten Doppelbelastung der Aufbewahrung von Papier neben der elektronischen Speicherung der Daten. Die Initiative des DStV und der Bundessteuerberaterkammer verdient aber eine volle Unterstützung.

Der DStV hat die Pressemitteilung auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage des DStV.

Hinweis von Frau Steuerberater  Benita Königbauer, München. Danke

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014

Drucken E-Mail

Betriebsrente

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) weist am 01.11.2014 in einem Artikel "Unternehmen fürchten Zwang zur Betriebsrente" darauf hin, dass das Bundesarbeitsministerium offenbar plant, alle Unternehmen dazu zu drängen, ihren Mitarbeitern Betriebsrenten anzubieten.

Die Regelungswut der Politik kennt offenbar keine Grenzen.

Das Vorhaben steckt anscheinend noch in den Kinderschuhen, wobei davon auszugehen ist, dass das Bundesarbeitsministerium ein fertiges Konzept hat, das nun in bewährter Form scheibchenweise bekannt gemacht wird. Leider ist zu befürchten, dass wieder an Bürokratiemonster entstehen wird, dass vor allem unsere Mandanten im Bereich der Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU) belasten wird.

Ein seit Jahrzehnten bewährtes Verfahren zur Altersversorgung von Unternehmen ist die Schaffung von betrieblichen Unterstützungskassen. Dies wird seit Jahren auf den COLLEGA-TAGEN vorgestellt und besprochen. Siehe Einladung zum 132. COLLEGA-TAG.

Die FAZ hat den Artikel "Unternehmen fürchten Zwang zur Betriebsrente" auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage der FAZ.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014

Drucken E-Mail

Telefonieren bei ausgeschaltetem Motor

Das Oberlandesgericht (OLG)  Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 28.10.2014 auf seinen rechtskräftigen Beschluss vom 09.09.2014 (Aktenzeichen 1 RBs 1/14) hin. Danach ist das Telefonieren mit einem in der Hand gehaltenen Handy erlaubt, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer den Motor durch Umdrehen des Zündschlüssels abgeschaltet hat oder ob dieser automatisch durch das ECO - System abgeschaltet wurde.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Fahrer bei ausgeschaltetem Motor seine beiden Hände nicht zur Erledigung von Fahraufgaben benötige und daher telefonieren dürfe.

Im Grunde kann man dem Urteil zustimmen. Autofahrern kann aber nur empfohlen werden, im Auto ausschließlich mit Hilfe von Freisprechanlagen zu telefonieren. In neueren Fahrzeugen sind diese meist als Standard vorhanden, andernfalls kann man die sehr preisgünstigen mobilen Freisprechanlagen verwenden.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 28.10.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage OLG Hamm.

Hinweis von Herrn Steuerberater Richard Schweiger, Poing. Danke!

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014

Drucken E-Mail

ISO 9001:2008

Die Zertifizierung der Kanzlei nach DIN EN ISO 9001:2008 bringt erhebliche Vorteile, die den mit der Einführung verbundenen Aufwand deutlich übersteigen.

Aufwand. Bei der wero Matrixzertifizierung werden die Arbeitsabläufe in mehreren Kanzlei zusammen gefasst beurteilt und optimiert. Dadurch werden Arbeitsaufwand und Kosten für jede teilnehmende Kanzlei deutlich vermindert. Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass der Zertifizierung der Schrecken hohen Zeitaufwands und hoher Kosten genommen wurde. 

Vorteile.
 Das Ansehen der Kanzlei steigt. Aufgrund des allgemein zu beobachtenden Trends, Betriebe durchgängig zu zertifizieren, können Neumandate leichter gewonnen werden.

Ein wichtiger Nebeneffekt der Zertifizierung ist die Beschreibung der Arbeitsabläufe. Neben der Identifizierung umständlicher und risikobehafteter Arbeitsschritte wird eine einheitliche Bearbeitung eingeführt. Das führt zu deutlichen Einsparungen und erhöht die Freude an der Arbeit.

Die meisten Versicherungsgesellschaften reduzieren die Prämien für Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen nach erlangter Zertifizierung deutlich.

Durch den Erfahrungsaustausch mit anderen Kanzleien werden weitere Rationalisierungseffekte erzielt.

COLLEGA wird am 132. COLLEGA-TAG am 21.11.2014 die wero Matrix-Zertifizierung vorstellen. Interessierte Kanzleien können sich informieren und gegebenenfalls beteiligen.

Link zur Einladung zum 132. COLLEGA-TAG.

Hinweis von Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Andreas L. Huber, Freising. Danke

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014

Drucken E-Mail

Reisekosten Oktober 2014

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24.10.2014 ein "Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014" herausgegeben, das das Schreiben vom 30.09.2013 ersetzt. Das neue Schreiben hat einen Umfang von 62 Seiten.

Zitat aus dem Schreiben (Seite 62):

"Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 anzuwenden. Hinsichtlich der Regelungen in Rz. 65 (Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug) ist es nicht zu beanstanden, wenn diese erst ab 1. Januar 2015 angewendet werden. Das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 wird aufgehoben und durch dieses BMF-Schreiben ersetzt. Änderungen sind durch Fettdruck dargestellt.
 Das BMF-Schreiben vom 20. August 2001, BStBl I S. 541, das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2009, BStBl 2010 I S. 21, das BMF-Schreiben vom 27. September 2011, BStBl I S. 976 sowie das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011, BStBl 2012 I S. 57 werden mit Wirkung ab 1. Januar 2014 aufgehoben."

Es zeigt sich wieder einmal die Gleichgültigkeit der Finanzverwaltung gegenüber den Bürgern und ihren Beratern, Regelungen annähernd 10 Monate rückwirkend in Kraft zu setzen.

Teile des Textes sind  fett, andere Teile kursiv  gedruckt und es gibt auch Teile, die kursiv/fett dargestellt werden. In dem Zitat heißt es "Änderungen sind durch Fettdruck dargestellt",

Erwartet der Verordnungsgeber - das BMF - nun, dass alle Bürger und Steuerberater die alten und neuen Regelungen vergleichen, um die Abweichungen festzustellen und gegebenenfalls bei den bereits vorliegenden Reiskostenabrechnungen berücksichtigen?

Will dieser Verordnungsgeber überhaupt ernst genommen werden? Oder geht er davon aus, dass seine Anordnungen ohnehin niemand beachtet?

Das BMF hat das Schreiben vom 24.10.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzministerium.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014

Drucken E-Mail

Kreditbearbeitungsgebühren

Kreditbearbeitungsgebühren. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 153/2014 vom 28.10.2014 auf sein Urteil vom gleichen Tag (Aktenzeichen XI ZR 348/13) hin. Danach können Bankkunden von ihren Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren verlangen, die in Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet wurden. Achtung: Hierunter können Bankgebühren zurück bis zum Jahr 2004 fallen. Gegebenenfalls müssen die Ansprüche sofort, spätestens aber bis 31.12.2014 geltend gemacht werden.

Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass derartige Rückforderungsansprüche erst nach 10 Jahren verjähren.

Je nach Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig die Verjährung unterbrechende Maßnahmen einzuleiten. Aufgrund der bekannten Hartleibigkeit der Banken wird das in vielen Fällen auf gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche hinauslaufen. Hierzu sollte man den Rat eines Rechtsanwalts einholen.

Der BGH hat die Pressemitteilung 153/2014 vom 28.10.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

Hinweis von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Karl Ramminger, München. Danke!

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014

Drucken E-Mail

COLLEGA-Verband für EDV und Kanzleiorganisation
für Angehörige der steuer- und rechtsberatenden
sowie wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Holzhäuseln 37 · 84172 Buch am Erlbach
Tel. 08709/92230 · Fax 08709/922333 · E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!