Biberschaden im Garten keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht (FG) Köln weist auf seiner Homepage auf folgendes hin: "Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen".
Zitat aus der Pressemitteilung des FG Köln:
"Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre."
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erhoben.
Das FG Köln hat die Presseinformation auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Köln
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2018
09.04.2018
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