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132. COLLEGA-TAG am 21.11.2014

Praktikerhinweise | Chefinformationen | kurze prägnante Vorträge | umfangreiche Arbeitsunterlagen

Bitte, melden Sie sich an. Es sind noch einige Plätze frei. Die
Einladung finden Sie hier

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++
17.11.2014

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Steuerstrafrecht

Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet am 08./09.11.2014 darüber, dass gegen einen Bürger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde, weil er vergessen hatte, seine Altersrente anzugeben. Der Hinweis, dass diese Daten dem Finanzamt  von Amts wegen ohnehin bekannt sind, half nichts.

Der Mann musste erstmals eine Einkommensteuererklärung als Rentner abgeben. Seine Betriebsrente und seine Riester-Rente hatte er angegeben, das Altersruhegeld (Rente) hatte er vergessen. Seinem Steuerberater fiel das auch nicht auf.

Es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Bürger wies darauf hin, dass die Höhe seiner Rente dem Finanzamt bekannt sei, er habe auch zur Kenntnis genommen, dass die Rentenbehörde in dem Rentebescheid darauf hingewiesen habe, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, die Daten über die Rente der Finanzverwaltung bekannt zu machen.

Der Bußgeld- und Strafsachenstelle hat vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen, wenn der Rentner ein Bußgeld von 2.000 € bezahlt.

Dem Leser dieser Meldung fällt sicher manches auf, was in dieser Sache recht merkwürdig gelaufen ist. Hierauf einzugehen, ist mangels näherer Kenntnis der Einzelheiten nicht möglich.

Beachten muss man allerdings, dass die Finanzverwaltung offenbar bei geringsten Verfehlungen Strafverfahren einleitet. In kleineren Fällen (wo liegt die Grenze?) werden Einstellungen gegen Bezahlung eines Bußgeldes angeboten. Diese Bußgelder sind relativ hoch. Im Fall des Rentners betrug die "Steuerverkürzung" 2.785 € und das Bußgeld 2.000 €.

Steuerberater müssen im Interesse ihrer Mandanten - aber auch zum eigenen Schutz - noch mehr darauf achten, dass die Angaben der Mandanten vollständig sind. Die Empfehlung, sich dies in einer Vollständigkeitserklärung bestätigen zu lassen, kann nur wiederholt werden.

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17.11.2014

  
 

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Bewertung Land- und Forstwirtschaft

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.11.2014 ein Schreiben zur "Bewertung von mit land- und fortwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferungsrechten" veröffentlicht.

Der BMF hat das Schreiben vom 05.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.

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17.11.2014

  

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Kindergeld bei Wehrdienst

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 74/2014 vom 12.11.2014 auf sein Urteil vom 03.07.2014 (Aktenzeichen III R 53/13) hin. Danach können Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das den freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld beziehen.

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 74/2014 vom 12.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof.

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17.11.2014

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Politikberater ist Gewerbetreibender

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 75/2014 vom 12.11.2014 auf sein Urteil vom 14.05.2014 (Aktenzeichen VIII R 18/11) hin. Danach ist die Tätigkeit eines Politikberaters nicht freiberuflich sondern gewerblich.

Da das Berufsbild nicht gesetzlich normiert ist und vom BFH auch nicht als wissenschaftlich oder schriftstellerisch angesehen wurde, schied die vom Steuerpflichtigen angenommene Freiberuflichkeit aus. Er wurde als Gewerbetreibender beurteilt.

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 75/2014 vom 12.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof.

Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat einen Fußballschiedsrichter nicht als Gewerbetreibenden angesehen +++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++ 

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++
17.11.2014

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Kalkulationsirrtum

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 163/2014 vom 11.11.2014 auf sein Urteil vom 11.11.2014 (Aktenzeichen X ZR 32/14) hin. Ein Anbieter hatte sich bei einer öffentlichen Ausschreibung gewaltig verkalkuliert. Da er den Auftrag nicht ausführen wollte, beauftragte das Land einen anderen Unternehmer. Der Auftraggeber wollte von dem zurückgetretenen Unternehmer Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten. Dem ist der BGH nicht gefolgt.

Das Urteil macht aber deutlich, dass nicht jeder noch so geringe Irrtum ausreicht, um sich von einem Angebot loszusagen.

Im Urteilsfall war der Irrtum offenkundig: Das auf dem Irrtum beruhende Angebot betrug ca. 455.000 €, der nächstgünstigste Anbieter lag bei 621.000 €. 

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 163/2014 vom 11.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

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17.11.2014

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Schnäppchenpreis bei eBay

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 164/2014 vom 12.11.2014 auf sein Urteil vom 12.11.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 42/14) hin. Danach ist es nicht sittenwidrig, wenn bei einer eBay- Auktion ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht. Das Urteil zeigt die Folgen auf, die sich aus einem falschen Verhalten bei eBay ergeben können

Unglücklich gelaufen, kann man dazu nur sagen. Jemand wollte sein Auto für 4.200 € verkaufen und hat es für 1 € Startpreis ohne Festsetzung eines Mindestgebots bei eBay angeboten. Ein Interessent hatte 1 € geboten und die Preisobergrenze auf 555,55 € festgesetzt. Daraufhin hatte der Verkäufer die Auktion abgebrochen und das Auto ohne eBay für 4.200 verkauft.

Das Angebot von 555.55 € war zum Zeitpunkt des Abbruchs das Höchstangebot. Nach Abbruch verlangte der Bieter von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe der Differenz von 1 € und dem von ihm behaupteten Wert des Kaufgegenstandes von 5.250 €.

Der BGH hat der Revision der Verkäufers gegen den Schadensersatzanspruch nicht statt gegeben.

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 163/2014 vom 12.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

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17.11.2014

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Rechnungsberichtigung

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in dem Klageverfahren 5 K 40/14 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, "ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann."

Das FG will durch die Vorlage klären lassen, ob im Falle einer Rechnungsberichtigung der Vorsteuerabzug erhalten bleibt und damit eine Verzinsung entfällt. Das Finanzgericht möchte weiter geklärt haben, ob eine Rechnungsberichtigung auch im Einspruchsverfahren mit Rückwirkung möglich ist.

Streitfälle dieser Art sollte man nicht rechtskräftig werden lassen und gegebenenfalls Ruhen des Verfahrens beantragen.

Die Pressemitteilung wurde im Portal des Landes Niedersachsen veröffentlicht. Link zum Portal des Landes Niedersachsen.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

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17.11.2014

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COLLEGA-Verband für EDV und Kanzleiorganisation
für Angehörige der steuer- und rechtsberatenden
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