Das sind die Themen am 143. COLLEGA-TAG am 28.09.2018 in München. Alles wie immer praxisnah und sofort umsetzbar. Wir sagen Ihnen nicht nur, was Sie machen müssen. Wir zeigen Ihnen fertige Lösungen, die Sie sofort umsetzen können.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 31.07.2018 ein Schreiben "Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen" veröffentlicht. Danach wird die zunächst bis 2018 befristete Maßnahme bis 2021 verlängert.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25.04.2018 (Aktenzeichen VI R 34/16) entschieden, dass ein Schadensersatz, den ein Arbeitgeber leisten muss, beim Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellt.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 43/2018 vom 20.08.2018 auf sein Urteil vom 17.04.2018 (Aktenzeichen IX R 9/17) hin. Danach können in einem solchen Fall Werbungskosten nur geltend gemacht werden, wenn durch eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt wird.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 138/2018 vom 22.08.2018 auf sein Urteil vom 22.08.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 277/16) hin. Danach ist eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vormieter zur Übernahme von Renovierungskosten für eine unrenoviert übernommene Wohnung im Verhältnis zum Vermieter unbeachtlich.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 141/2018 vom 24.08.2018 auf sein Urteil vom 23.08.2018 (Aktenzeichen III ZR 192/17) hin. In dem Urteil hat der BGH die Verwendung zweier Preisklauseln eines Onlinehändlers untersagt.
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Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit seinem Urteil vom 31.07.2018 (Aktenzeichen 1 K 92/18) entschieden, dass Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen können.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 01.08.2018 sein Urteil vom 28.02.2018 (Aktenzeichen VIII R 53/14) veröffentlicht. Danach können Schuldzinsen, die zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden.
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