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Mindestlohn

1. Der Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater (DWS-Verlag)
2. Nach einer Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer bestehen folgende Dokumentations- und Nachweispflichten
3. Mandanteninformation
4. Umgehungsmöglichkeit
5. Ist das Mindestlohngesetz verfassungswidrig?
6. Zeiterfassungsprogramm

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Änderung von Steuergesetzen

Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.

Die Änderungsvorhaben betreffen insbesondere die Abgabenordnung sowie die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetze.

Nach der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums sind folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorzuheben:

  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3 Nr. 34 a EStG)
  • Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital (§ 3 Nr. 71 EStG)
  • Definition der Kriterien für eine Erstausbildung (§ 9 EStG)
  • Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt (Erhöhung der 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro - § 19 EStG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Gesetzesentwurf auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014

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Selbstanzeige Verschärfung

Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden.

Der Referentenentwurf - Kritik an der geplanten Selbstanzeigeregelung - ist damit zur Gesetzesvorlage geworden. Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass das Gesetz so rechtzeitig verabschiedet wird, dass es zum 01.01.2015 in Kraft treten kann. Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf zur Selbstanzeige inzwischen durchgewinkt.

Im Hinblick auf die erheblichen Verschärfungen - die sich aus der Gesetzesvorlage ergeben - sollte erwogen werden, offene Fälle rasch abzuschließen.

Erfreulich ist, dass aufgrund des neu in den Entwurf aufgenommenen Absatzes 2a in § 371 AO die Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen straffrei bleibt. Diese für die beratenden Berufe unverzichtbare Klarstellung darf im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgeweicht werden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich bei derartigen Berichtigungen nicht um Korrekturen von Steuerhinterziehungen, sondern um Anpassung an laufende Änderungen der Sachverhalte. Mehr

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Regierungsentwurf auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014

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Fußballschiedsrichter kein Gewerbetreibender

Das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz weist in seiner Veröffentlichung vom 29.09.2014 auf sein Urteil vom 18.07.2014 (Aktenzeichen 1 K 2552/11) hin.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Finanzamt beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt hat. Das Aktenzeichen beim  BFH lautet X B 123/14.

Das FG Rheinland-Pfalz hat die Mitteilung vom 29.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage FG Rheinland Pfalz.

Hinweis: Der BFH hat einen Politikberater als Gewerbetreibenden angesehen +++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++ 

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014

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Betriebsprüfung Vorlageersuchen

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seinem Newsletter vom September auf seinen Beschluss vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 6 V 1932/13 AO) hin. Danach muss ein Steuerpflichtiger der steuerlichen Betriebsprüfung einen Due Diligence Bericht nicht vorlegen.

Der Beschluss ist im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ergangen.

Das Finanzgericht hat sehr ausführlich begründet, warum es der vom Finanzamt verlangten Vorlage des vollständigen Due Diligence Berichts nicht zustimmte. Die Begründung kann in den Fällen nützlich sein, in denen die Betriebsprüfung unangemessene Anforderungen an die Vorlage von Unterlagen stellt.

Sehr selten werden derartige Auseinandersetzungen bekannt, da Steuerpflichtige und ihre Berater aus den verschiedensten Erwägungen einem Streit mit der Betriebsprüfung wegen derartiger formaler Fragen ausweichen.

Aufgrund der ausführlichen Begründung ist es unwahrscheinlich, dass das FG im Hauptverfahren anders entscheiden wird. Es ist aber sehr wohl möglich, dass dieser Streit den BFH beschäftigen wird.

Das FG Münster hat den Beschluss vom 03.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage FG Münster.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014

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Zinshöhe nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 65/14 vom 24.09.2014 auf sein Urteil vom 01.07.2014 (Aktenzeichen IX R 31/13) hin. Aufgrund eines jahrelangen Rechtsstreits musste ein Steuerzahler für die von der Vollziehung ausgesetzte Steuerschuld über 6.000 € Zinsen an das Finanzamt  bezahlen. Um das zu vermeiden, berief er sich darauf, dass die Höhe der Zinsen verfassungswidrig sei.

Der (BFH) sah in der Höhe des Zinssatzes keine Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Zinsen betrafen allerdings die Zeiträume 2004 bis 2011.

Hinweis:
Bei langwierigen Finanzstreitigkeiten kann es bei dem derzeitigen Zinsniveau angeraten sein, die bestrittene Steuerschuld zu begleichen. Dadurch kann man im Fall der Unterliegens Zinsforderungen des Fiskus vermeiden. Im Fall des Obsiegens bekommt man die erstrittene Steuererstattung mit trefflichen 0,5% pro Monat verzinst.

Der BFH hat die Pressemitteilung vom 24.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014

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0%-Finanzierung - Falle

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 136/2014 vom 30.09.2014 auf sein Urteil vom gleichen Tag (Aktenzeichen XI ZR 168/13) hin. Trotz gerichtlich festgestellter Mängel musste ein Bürger den im Zusammenhang mit der "0%-Finanzierung" aufgenommenen Kredit bei der eingeschalteten Bank bedienen.

Der Sachverhalt ist schnell erklärt: Ein Verbraucher kaufte bei einem Baumarkt zwei Türen mit Einbau. Die "0%-Finanzierung" bestand darin, dass er in dem Baumarkt einen dort vorliegenden Vertrag mit einer Bank zur Aufnahme eines von ihm nicht zu verzinsenden Darlehens in Höhe des Kaufpreises aufnahm, das der Verbraucher in Raten zurück bezahlen sollte. Gleichzeitig wies er die Bank an, den Darlehensbetrag an den Baumarkt auszubezahlen. 

Die Bank zahlte an den Baumarkt einen geringeren Betrag aus, offenbar diente die Differenz zur Abdeckung der Zinsen der Bank.

Einen Prozess wegen der vom Verbraucher gerügten Mängel gewann er. Daraufhin trat er von dem Vertrag zurück. Der BGH kam aber zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher trotz der gerichtlich festgestellten Mängel das Darlehen der Bank bedienen muss.

Die Werbemasche der "0%-Finanzierung" birgt im Falle von Mängeln dann erhebliche Risiken, wenn der Kunde hinsichtlich des Kaufpreises mit einer Bank einen nicht verzinslichen Darlehensvertrag abschließen muss. Der BGH kam nämlich zu dem Ergebnis, dass kein entgeltlicher Darlehensvertrag - Verbraucherdarlehensvertrag -  vorliege und daher die Voraussetzungen des sogenannten Einwendungsdurchgriffs nicht gegeben seien.

Zugegeben: Rechtlich kompliziert. Der Rat kann daher nur sein, bei derartigen Rechtsgeschäften auch als Verbraucher äußerst vorsichtig zu sein.

Der BGH hat die Pressemitteilung vom 30.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014

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