Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Aktenzeichen VII R 19/14 ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob das Finanzamt nach einem mit Restschuldbefreiung beendeten Vergleich Steuererstattungsansprüche mit Steuerschulden aufrechnen darf.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.10.2014 das neue Formblatt mit Kurzerläuterungen veröffentlicht.
Die Daten müssen grundsätzlich per ELSTER übermittelt werden.
Wenn die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Jahr liegen, muss der Vordruck nicht verwendet werden und es kann die elektronische Übermittlung entfallen.
Falls Schuldzinsen einen Betrag von 2.050 Euro im Jahr übersteigen, müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, die sich aus den Erläuterungen des BMF ergeben. Hierbei geht es um die Ermittlung eventueller Überentnahmen.
Das BMF hat das Schreiben vom 02.10.2014 und das Formblatt auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2014+++
06.10.2014
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.10.2014 einen neuen Vordruck zu Nachweis der Steuerschuldnerschaft und eine Änderung des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuer bekannt gemacht.
Damit dürfte die Veröffentlichungsflut zu dem Thema ein vorübergehendes Ende erfahren haben.
Das BMF hat das Schreiben vom 01.10.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage des Bundesministerium der Finanzen.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2014+++
06.10.2014
Ergänzung von 09.02.2015:
Das BMF hat mit Schreiben vom 04.02.2015 eine weitere Klarstellung veröffentlicht:
"Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl I S. 233, i.d.F. von Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0419586), BStBl I S. 823, kann auch bei einer Bau-leistung angewendet werden, die vor dem 15. Februar 2014 begonnen, aber erst nach dem 30. September 2014 erbracht worden ist und die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung fällt."
Das BMF hat sein Schreiben BMF vom 04.02.2015 auf seier Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium.
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Die Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR) berichtet in Heft 37/2014 auf Seite VIII über Telefonanrufe (!) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bei Kapitalgesellschaften, die sich für die Abfrage der Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter registrieren lassen wollten.
Offenbar geht das BZSt davon aus, dass Kapitalgesellschaften nur dann zur Abfrage über die Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter zugelassen werden dürfen, wenn sie beabsichtigen, im Folgejahr Gewinne auszuschütten. Diese Telefon-Anfrage bedeutet nichts Anderes, als dass man im Oktober eines Jahres verbindlich wissen und erklären muss, dass man in dem noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahr Gewinnausschüttungen vornehmen wird. Verbindlich deshalb, weil man davon ausgehen sollte, dass bei einer Rückfrage einer Bundesbehörde eine zuverlässige und richtige Beantwortung vorausgesetzt wird.
Welche Folgen hat die Telefonitis des BZSt? Eine Kapitalgesellschaft erklärt, sie werden keine Gewinne ausschütten. Damit kann sie den Kirchensteuerabzug für Ihre Gesellschafter - wenn sie aufgrund besserer Erkenntnisse doch Gewinne ausschüttet - nicht gesetzeskonform vornehmen, da sie nicht als auskunftsberechtigt registriert ist und daher nicht erfährt, welche Religionszugehörigkeiten bei ihren Gesellschaftern bestehen. Andererseits kann es aber doch auch vorkommen, dass eine Kapitalgesellschaft durchaus Gewinnausschüttungen plant, bei Fertigstellung des Jahresabschusses hiervon aber Abstand nimmt. Sie hat sich aber aufgrund ihrer Planungen registrieren lassen. Wie wird das geahndet? Oder kann man es gar nicht verfolgen, weil es gar keine Rechtsgrundlage für diese Telefonanfrage gibt. Und wenn es eine gäbe, gehörte sie sofort abgeschafft, weil sie absolut wirklichkeitsfremd ist.
Das deutsche Steuerrecht wurde um eine weitere Posse bereichert. Traurig, denn es werden unnötig Zeit und Geld der Behörde - das wird mit Steuergeldern finanziert - und der Wirtschaft einschließlich der beratenden Berufe verschwendet. Eine weitere ABM-Maßnahme des BZSt ist das Versenden von E-Mails, die trefflich als Phishing-E-Mails durchgehen würden. Link.
Hinweis: Um eine gesetzeskonforme Berechnung und Einbehaltung der Kirchensteuer auf die Abzugsteuer zu gewährleisten, sollte man im Zweifelsfall die Anfrage nicht dahingehend beantworten, dass man wahrscheinlich im nächsten Geschäftsjahr keine Gewinne ausschütten werde. Dieser von Harald Kaeber in DStR (a.a.O.) vertretenen Meinung kann man nur zustimmen.
Danke einer treuen, ungenannten Leserin für diesen Hinweis.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2014+++
06.10.2014
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Eine E-Mail des BZSt löste Zweifel aus, ob es sich um eine Spam-Mail oder gar Schlimmeres handelt - Abbildung. Die Überschrift "BZSt-Geheimnis Übersendung Ihres Geheimniswertes zur Registrierung im BOP" und die Angabe einer achtstelligen Nummer in der Fußzeile unter der Bezeichnung "Ihr BZSt- Geheimnis lautet" waren recht mysteriös. Die Überprüfung ergab, dass es sich um die Bestätigung einer Registrierung eines Steuerberaters beim BZSt handelte.
Man sollte von einer Bundesbehörde erwarten, dass Sie E-Mails versendet, die nicht den Anschein erwecken, es handle sich um eine Phishing-Mail. Erst am 05.09.2014 erging eine Warnung "ELSTER - Vorsicht vor Phishing-E-Mails vom Finanzamt".
Berater und Mandanten sind sensibilisiert. Daher ist es wohl selbstverständlich, dass man eine derartig gestaltete E-Mail, wie sie das BZSt versendet (Abbildung) äußerst kritisch beurteilt. Das BZSt verursacht mit derartigen Zusendungen einen vermeidbaren zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Dem BZSt fehlt es offenbar an der von den Länderfinanzbehörden gewohnten Professionalität, wie sich auch aus deren Telefonitis ergibt siehe +++COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2014+++
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2014+++
06.10.2014
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Das Landgericht Hannover kommt im Urteil vom 11.11.2013 (Aktenzeichen StL 8/13 - DStRE Heft 18/2014 Seite 1152) zu dem Ergebnis, dass ein Steuerberater gegen die eigenverantwortliche Berufsausübung verstößt, wenn er es zulässt, dass Schreiben in steuerlichen Angelegenheiten an das Finanzamt (zum Beispiel Einsprüche) von seinem angestellten Buchhalter unterzeichnet werden.
Nach dem in DStRE geschilderten Sachverhalt wurden 14 Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft an das Finanzamt (Einspruch, Rücknahme eines Einspruchs, Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie Angaben zur Besteuerungsfestsetzung) nicht von dem Steuerberater, sondern von einem angestellten Buchhalter unterzeichnet.
Das Gericht ging davon aus, dass der Steuerberater seine Berufspflichten dadurch verletzt hatte, dass er die Schreiben nicht selbst unterzeichnete. Dass andere Berater sich angeblich ähnlich verhielten, konnte ihn nicht entlasten. Daher wurden gegen ihn berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt.
Das Urteil wurde in DStRE Heft 18/2014 auf Seite 1152 ausführlich besprochen.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2014+++
06.10.2014
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