Die Bayerische Akademie für Umwelt, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung (AUGE), Ingolstädter Str.51, 85276 Pfaffenhofen
veranstaltet am Donnerstag, 27. Juni 2019 das zweite Netzwerktreffen der nachhaltigen Steuerkanzleien. Die Einladung mit der vollständigen Tagesordnung finden Sie hier
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Neu: Gratis erhalten alle Bezieher des Steuerberater-Kompendiums eine Stunde telefonische oder Online-Beratung zur Nutzung der Verfahrensdokumentation durch den Autor Günter Hässel.
Vereinbaren Sie diesen kostenfreien Termin bitte über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Das Steuerberater-Kompendium können Sie hier downloaden: www.verfahrensdok.shop
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Ergebnisse der 155. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 7. bis 9. Mai 2019 in Kiel veröffentlicht. Hierbei ist zu beachten, dass nach diesen Angaben die Steuereinnahmen in den nächsten Jahren steigen werden, wenn auch etwas langsamer als in den letzten Schätzungen prognostiziert.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Durchführung von Schwimmkursen für Kinder von der Umsatzsteuer befreit ist. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 26/2019 vom 08.05.2019, in der der BFH auf seinen Beschluss vom 27.03.2019 (Aktenzeichen V R 32/18) verweist.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die "Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein" können. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 27/2019 vom 08.05.2019, in der der BFH auf sein Urteil vom 16.01.2019 (Aktenzeichen VI R 24/16) verweist.
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Das Finanzgericht Münster weist in seiner Pressemitteilung vom 02.05.2019 auf sein Urteil vom 14.03.2019 (Aktenzeichen 10 K 2852/18 E) hin. Danach können die Aufwendungen für einen Therapierhund teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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Das Finanzgericht Münster weist in seiner Pressemitteilung vom 02.05.2019 auf sein Urteil vom 25.03.2019 (Aktenzeichen 1 K 447/16 E) hin. Im Urteilsfall wurde die Baustelle der Arbeitgeberin des Klägers nicht als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen eingeordnet.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2019 vom 08.05.2019 auf sein Urteil vom 13.02.2019 (Aktenzeichen XI R 1717) hin. Danach sind Abmahnentgelte, die ein Rechteverletzer an einen Rechteinhaber bezahlen muss, umsatzsteuerpflichtig.
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