Der Verein der Steuergehilfen e.V. veranstaltet wie seit Jahren in München einen Vorbereitungskurs zur Fachangestelltenprüfung Sommer 2015. Der Kurs beginnt am 09.01.2015 und endet am 02.05.2015. Mehr finden Sie auf der Homepage Verein der Steuergehilfen.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2014+++
27.10.2014
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Für die Erstellung einer E-Bilanz nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 b eine volle Gebühr von 5/0 bis 12/10 (Tabelle B) Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) berechnet werden kann. Wenn dagegen nur eine Überleitungsrechnung aus einer Handelsbilanz erstellt und diese "Steuerbilanz" elektronisch übermittelt wird, beträgt die Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV 2/10 bis 10/10 (Tabelle B). Das ergibt sich aus den Kammermitteilungen der Steuerberaterkammer München, Heft 2/2014, Seite 25.
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27.10.2014
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 13.06.2014 die Taxonomie 5.3. vom 02.04.2014 veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung arbeitet beharrlich an weiteren Taxonomien, die jetzige Veröffentlichung bezieht sich im wesentlichen auf steuerbegünstigte Körperschaften. Diese Taxonomien können voraussichtlich ab November 2014 für Testfälle und ab Mai 2015 für Echtfälle verwendet werden. Das BMF hat das Schreiben vom 13.06.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.
Alle bisher bekannten Taxonomien sind auf der Homepage der Finanzverwaltung http://www.esteuer.de/#ebilanz veröffentlicht.
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
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27.10.2014
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Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 26.11.2013 (Aktenzeichen 25 U 5/13) festgestellt, dass nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) die sogenannte Mittelgebühr abzurechnen ist, wenn die in Rechnung gestellten Leistungen nicht unterdurchschnittlich schwierig waren. Eine über der Mittelgebühr liegendes Honorar bedürfe der Darlegung und nötigenfalls des Beweises der überdurchschnittlichen Tätigkeit durch den Steuerberater.
Das Urteil wird von Gahle in Deutsches Steuerrecht (DStR) 43/2014 Seite 2151 besprochen. Es waren Gebühren über der Mittelgebühr abgerechnet worden. Der Mandant hat auf einer Saldobestätigung und auf einem Kontoauszug die Höhe der Gebühren anerkannt. Das hat das Gericht aber nicht als wirksam betrachtet, weil es nach seiner Ansicht an einer zur Bejahung einer deklaratorischen Schuldbestätigung erforderlichen gleichartigen Interessenlage fehlte (Gahle a.a.O.),
Ein derartig negativer Ausgang eines Honorarstreits hätte durch klare und eindeutige Mandantenverträge mit Honorarvereinbarung vermieden werden können (so auch Gahle a.a.O.). Muster findet man in dem COLLEGA-Organisations-Ordner (Link).
Das Urteil des OLG Hamm ist im Internet unter anderem auf der Homepage von openjur.de veröffentlicht. Link zur Homepage openjur.de.
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
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27.10.2014
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Das Verkehrsschild "Schneeflocke" erlaubt auch dann keine höhere als die angegebene Geschwindigkeit, wenn es nicht schneit. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 04.09.2014 (Aktenzeichen 1 RBs 125/14).
Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Das eine “Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte - anders als das Schild “bei Nässe“ - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten."
Dieses Verkehrsschild wird häufig in unmittelbarer Nähe mit einem die Höchstgeschwindigkeit regelenden Verkehrsschild angebraucht - ähnlich bei der Regelung der Geschwindigkeit bei Nässe. Wer diese beiden Regelungen betrachtet, kommt nicht im Entferntesten auf die Idee, das im einen Fall die Geschwindigkeit nur bei Nässe herab zu setzen ist, im anderen Fall aber auch im Sommer, wenn weit und breit kein Schnee oder Glatteis zu erwarten ist.
Diese Rechtsprechung muss man sich einfach nur merken, akzeptieren kann man sie nicht.
Das OLG Hamm weist am 15.10.2014 auf der Homepage Justiz NRW auf den Beschluss vom 04.09.2014 hin. Link zur Homepage Justiz NRW.
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27.10.2014
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) weist auf eine in seinem Auftrag erstellte Studie hin: "Moderne Verteilernetze für Deutschland" (Verteilernetzstudie). Danach lassen sich bei einer richtigen Steuerung zehntausende Kilometer Stromtrassen einsparen und darüber hinaus kann der Energieverbrauch deutlich reduziert werden.
Wenn Politik und Wirtschaft endlich in die Forschung für erneuerbare Energie nur einen Bruchteil der Mittel investieren, die nach wie für den Bereich Atomenergie aufgebracht wird, lassen sich sehr rasch nachhaltige Ergebnisse erzielen. Diese Studie weist (leider viel zu spät) richtige Wege.
Warum erzeugt man die Energie nicht da, wo sie verbraucht wird? Wenn man endlich alle Autobahnen mit Lärmschutzwänden aus Solarzellen bestückt, werden weit mehr als die "ehrgeizigen 40% bis 2030" erreicht, die deutsche Wirtschaft wird gestärkt, der Strom steht in unmittelbarer Nähe der Verbrauchsorte zur Verfügung, die Landschaft wird nicht belastet und vieles mehr. Hinweis auf www.autobahnstrom.de
Das BMWi hat die Studie auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BMWi
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27.10.2014
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16.10.2014 ein Schreiben veröffentlicht:
"Mit § 42g EStG ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Vorschrift Folgendes: ....."
In dem Schreiben werden die Rechte und Pflichten der Außenprüfer und der Bürger dargestellt. Bei Unstimmigkeiten oder - glücklicherweise selten auftretenden Problemen mit der oder dem Außenprüfer(in) - lohnt sich ein Blick in das BMF-Schreiben.
Zum elektronischen Datenzugriff schreibt das BMF:
"Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger darf nur dann auf elektronische Daten des Arbeitgebers zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unverzüglich ausgedruckt werden (vgl. § 147 Absatz 5 zweiter Halbsatz AO)."
Das BMF hat das Schreiben vom 16.10.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.
Hinweis von Herrn Steuerberater Richard Schweiger, Poing. Danke!
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27.10.2014
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