Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat am 16.03.2020 den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen siehe Link.
Damit tritt eine bisher unvorstellbare Änderung in den privaten und beruflichen Umgebungen ein. COLLEGA-Wochen-Ticker versucht nachfolgend, einige wichtige Hinweise für den Kanzleialltag zu geben.
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Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat am 16.03.2020 in der Pressemitteilung Nr. 96 mitgeteilt:
"Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart." Link
Und das gilt in Bayern: Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat am 16.03.2020 den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen siehe Link.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einer Pressemitteilung vom 11.03.2020 mitgeteilt: "Staatsfinanzen und soziale Sicherungssysteme langfristig deutlich solider aufgestellt."
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einer Pressemitteilung vom 11.03.2020 mitgeteilt: "Neue einheitliche Aufsicht für Finanzanlagenvermittler Stärkung des Verbraucherschutzes bei Geldanlagen ."
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.03.2020 (Aktenzeichen - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 1-34) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Das Finanzgericht Münster hat am 16.03.2020 unter anderem das Urteil vom 20.02.2020 (Aktenzeichen 8 K 32/19 E,P,L) veröffentlicht.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 13 vom 12.03.2020 auf sein Urteil vom 05.12.2019 (Aktenzeichen II R 5/17) hin. Danach sind für Erbschaften und Schenkungen des leiblichen Vaters, der aber nicht der rechtliche Vater ist, die Steuerklasse III des Erbschaftsteuergesetzes anzuwenden.
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Das Finanzgericht Münster hat am 16.03.2020 unter anderem das Urteil vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 K 2066/18 U) veröffentlicht. Da Bankbelege und Nachweise über Ausgangsrechnungen und Geldeingänge nicht vollständig vorgelegt wurden, erfolgten Zuschätzungen. An dem Urteil ist aber von besonderer Bedeutung, dass das Gericht die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten aus § 22 UStG "unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG" anwendbar sieht.
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