Die Steuerberaterkammer München hat am 16.07.2020 die Liste für Wahlvorschläge für die Vorstandswahl am 11.09.2020 an alle Mitglieder versandt. Gewählt werden können nur die vorgeschlagenen Kolleginnen und Kollegen. Die ausgefüllte Vorschlagsliste muss spätestens am 11.08.2020 um 17:00 bei der Steuerberaterkammer eingegangen sein. Vorschläge, die später eingehen, können nach der Wahlordnung nicht berücksichtigt werden.
Elf Mitglieder von COLLEGA e.V. kandidieren für dieses Ehrenamt.
COLLEGA e.V. unterstützt seine Mitglieder durch die Herausgabe einer Empfehlungsliste. Download der Empfehlungsliste
Wir bitten Sie, unsere Mitglieder beim Ausfüllen der Wahlvorschlagsliste zu berücksichtigen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.07.2020 das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien veröffentlicht.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03.08.2020 das Schreiben "Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen (Abschn. 10.2 Abs. 10 UStAE); Neufassung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung" veröffentlicht.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in einer Pressemitteilung vom 07.08.2020 drauf hin, dass es Sonderpostwertzeichen „Historische Feuerwehrfahrzeuge“ aus der Serie „Für die Jugend“ herausgegeben hat.
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Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 - siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2020 enthält insbesondere weitreichende Änderungen des Umsatzsteuerrechts. Diese sind so umfangreich, dass die Erläuterungen von KMLZ inzwischen 11 Fortsetzungen erfahren haben.
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Das Bundesfinanzministerium hat den Monatsbericht Juli 2020 auf seiner Homepage veröffentlicht.
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Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zum Formblatt Umsatzsteuer 2020 auf seine Homepage veröffentlicht. Von Interesse könnten die beigefügten Erläuterungen sein, aus denen sich ergibt, wie die Änderungen der Steuersätze zum 01.07.2020 berücksichtigt werden sollen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) wist in seiner Pressemitteilung 031/20 vom 30.07.2020 auf sein Urteil vom 19.02.2020 (Aktenzeichen III R 66/18) hin. Danach ist die Ausschlussfrist von 6 Monaten bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen.
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