Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04.03.2021 das Schreiben "Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft (Änderung des Abschnitts 2.8. Abs. 12 UStAE)" veröffentlicht.
GZ III C 2 -S 7105/20/10001 :001
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.03.2021 das Schreiben "Umsatzsteuer; Begriff der Werklieferung/Werkleistung -Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE" veröffentlicht.
GZ III C 2 -S 7112/19/10001 :001
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Die Steuerberaterkammer München weist auf eine Veröffentlichung der Industrie- und Handelskammer München hin, nach der sich die Bearbeitung der Anträge und damit die Auszahlung der Zuschüsse erheblich verzögert, wenn die in den Anträgen (ÜHi I. und II., NoHi, DeHi) eingetragenen Daten (v. a. IBAN und Steuernummer) nicht mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten übereinstimmen.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter vom März 2021 auf seinen rechtskräftigen Beschluss vom 11.05.2020 (Aktenzeichen 3 V 1087/20 AE(AO)) hin. Danach besteht kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 04/2021 vom 18.01.2021 auf sein Urteil vom 11.11.2020 (Aktenzeichen XI R 7/20) hin. Danach ist die Vorsteuer nach dem sogenannten Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn bei Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume bestehen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 006/21 vom 11.03.2021 auf sein Urteil vom 17.11.2020 (Aktenzeichen VIII R 20/18) hin. Danach entstehe ein steuerbarer Verlust für den Aktionär erst, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleide.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 054/21 vom 12.03.2021 auf sein Urteil vom 12.01.2020 (Aktenzeichen V ZR 33/19) hin. Danach darf ein kaufvertraglicher Anspruch auf "Schadensersatz wegen Mängeln an einer erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden".
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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat uns darauf hingewiesen, dass , der DIHK, der BDI, der ZDH, der HDE und der BGA gemeinsam Mitteilung "Kassenaufrüstung mit einer Cloud-TSE bis zum 31.03.2021 - Aktualisierte Praxishilfe für Betriebe für eine Antragstellung nach § 148 AO" veröffentlicht haben.
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