• COLLEGA e.V.

150. COLLEGA-TAG am Freitag 03.12.2021 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Bitte notieren Sie den Termin. Der 150. COLLEGA-RAG findet wie immer im Eden-Hotel-Wolff, Arnulfstraße 4, 80333 München statt. Das Tagungshotel in befindet sich direkt am Hauptbahnhof. U-Bahn und S-Bahn (auch vom Flughafen) vor dem Hotel. In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere Parkhäuser. Wir konnten wieder hervorragende Referenten gewinnen, die Ihre Themen kurz und lebendig vortragen und danach an ihren Informationsständen bis zum Ende der Veranstaltung für Einzelgespräche zur Verfügung stehen.

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08.10.2021 das "Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" veröffentlicht.

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Auskunftspflicht bei Betriebseröffnung, Änderung des BMF-Schreibens vom 04.12.2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13.10.2021 sein Schreiben vom 17.09.2021 "Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung); Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung) BEZUG BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020, BStBl I 2020, 1209"  veröffentlicht.  
GZ IV A 5 - O 1561/19/10003 :00

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Beseitigung von Schäden an Baudenkmalen ohne vorherige Abstimmung möglich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.10.2021 das "Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG)" veröffentlicht.
GZ IV A 5 - O 1561/19/10003 :00

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Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Betriebsschließung

Das Bundearbeitsgericht weist in seiner Pressemitteilung 31/2021 auf sein Urteil vom 13.10.2021 (Aktenzeichen 5 AZR 211/21) hin. Danach hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss.

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COLLEGA-Verband für EDV und Kanzleiorganisation
für Angehörige der steuer- und rechtsberatenden
sowie wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

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