Bitte notieren Sie den Termin. Der 150. COLLEGA-RAG findet wie immer im Eden-Hotel-Wolff, Arnulfstraße 4, 80333 München statt. Das Tagungshotel in befindet sich direkt am Hauptbahnhof. U-Bahn und S-Bahn (auch vom Flughafen) vor dem Hotel. In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere Parkhäuser. Wir konnten wieder hervorragende Referenten gewinnen, die Ihre Themen kurz und lebendig vortragen und danach an ihren Informationsständen bis zum Ende der Veranstaltung für Einzelgespräche zur Verfügung stehen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.10.2021 das Muster der Umsatzsteuererklärung 2022 veröffentlicht.
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Die Firma Comcrypto GmbH veranstaltet am 03.11.2021 um 10:00 Uhr eine Videokonferenz: "Stiftung Münchner Sicherheitskonferenz gGmbH und deren Manager IT, dem Herrn Marco Rauschmann. Unser Referent berichtet Ihnen in humorvoll-sachlicher Weise aus seinem Alltag."
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.10.2021 das Muster der Umsatzsteuervoranmeldung und Dauerfristverlängerung 2022 veröffentlicht.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08.10.2021 das "Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" veröffentlicht.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.10.2021 das "Verzicht auf die vorherige Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 in mehreren deutschen Regionen entstandenen Schäden an Baudenkmalen (§§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG)" veröffentlicht.
GZ IV A 5 - O 1561/19/10003 :00
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Der DWS Steuerberater Medien Verlag hat eine "Checkliste zum Homeoffice zur Coronasteuererklärung 2020" herausgebracht.
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Das Bundearbeitsgericht weist in seiner Pressemitteilung 31/2021 auf sein Urteil vom 13.10.2021 (Aktenzeichen 5 AZR 211/21) hin. Danach hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss.
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