Gebührenrecht der Steuerberater
Die Steuerberaterkamme München veranstaltet am 21.04.2015 ein Seminar "Gebührenrecht der Steuerberater: Optimierung für eine gewinnbringende Kanzleiführung".
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Im Partnerprogramm des COLLEGA-Verbundsystems HSC-LohnPlus können Mandanten die Bewegdaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung vorerfassen. Der Standard des Programms ist kostenfrei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 52/2015 vom 09.04.2015 darauf hin, dass er mit Beschluss vom gleichen Tag (Aktenzeichen VII ZR 36/14) die Frage einer Schadensersatzpflicht der sogenannten "benannten Stelle" dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt habe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 25/2015 vom 08.04.2015 auf seine Urteile vom 25.02.15 (Aktenzeichen XI R 15/14 und XI R 30/13) zur Umsatzsteuerbefreiung von Reihengeschäften bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hin.
Ein Wiener Rechtsanwalt ist der Ansicht, dass Facebook Datenschutz-Regeln verletzt. Er klagt deshalb vor dem Landgericht Wien. Facebook bestreitet die Zuständigkeit dieses Gerichts.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter vom April 2015 auf sein Urteil vom 03.03.3015 (Aktenzeichen 6 K 4332/12 K,F) hin, nach dem ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als 5 Jahren unwirksam ist.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter vom April 2015 auf sein Urteil vom 22.01.2015 (Aktenzeichen 16 K 3127/12 F) hin, nach dem der verrechenbare Verlust im Fall der Übertragung des Kommanditanteils auf den Beschenkten übergeht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf weist in seiner Pressemitteilung Nr. 04/2015 vom 24.03.2015 darauf hin, dass es mit Beschluss vom 24.03.2015 (Aktenzeichen I – 20 U 149/13) dem europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit der Preisbindungsklauseln im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) mit europäischem Recht vorgelegt habe.
Das Finanzgericht Münster weist in seinem Newsletter vom März 2015 auf sein Urteil vom 29.01.2015 (Aktenzeichen 12 K 3033/14 F) hin, nach dem das Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führt.