Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 38/2015 vom 03.06.2015 auf sein Urteil vom 18.12.2014 (Aktenzweichen III R 63/13) hin. Danach können Kinderbetreuungskosten auch für geringfügig Beschäftigte nur bei Bankzahlung berücksichtigt werden.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 39/2015 vom 03.06.2015 auf sein Urteil vom 15.04.2015 (Aktenzeichen V R 44/14) hin. Danach sind die Vorsteuern des Insolvenzverwalters (anteilig) abzugsfähig.
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 33/2015 vom 27.05.2015 auf seinen Beschluss vom 13.05.2015 (Aktenzeichen 1 BvQ 9/15) hin.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.05.2015 geregelt, wann Unterhaltsleistungen an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden können.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 01.06.2015 geregelt, wie Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge von internationalen und europäischen Organisationen zu behandeln sind.
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Der Arbeitsrechtsberater des Otto Schmidt Verlag weist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.04.2015 (Aktenzeichen 5 Ca 1675/15) hin. Danach ist ein Leistungsbonus auf den Mindestlohn anzurechnen.
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weist darauf hin, dass die Bundesregierung 27.05.2015 das Gesetz zur Umsetzung EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung beschlossen hat.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter Juni 2015 auf sein Urteil vom 11.03.2015 (Aktenzeichen 7 K 3661/14 E) hin. Danach kann der Verlust einer Darlehensforderung steuerlich nicht als Verlust geltend gemacht werden.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter Juni 2015 auf sein Urteil vom 11.03.2015 (Aktenzeichen 9 K 962/14 E) hin. Danach kann eine Inanspruchnahme aufgrund einer Bürgschaft bei der Ermittlung eines Aufgabeverlusts nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden.
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Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seinem Newsletter vom Mai 2015 auf sein Urteil vom 18.03.2015 (Aktenzeichen 11 K 829/14 E) hin. Danach sind Umbau- und Renovierungskosten für den Flur und das Bad mit dem unstreitigen Anteil als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers abzugsfähig.
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