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 der guten Ideen

Kanzleiverkauf Nichtigkeit des Vertrags

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 15.12.2011 ein sehr wichtiges Urteil getroffen (Aktenzeichen I-2 U 65/11). Es geht um nicht weniger als die Nichtigkeit eines Kanzleiübertragungsvertrages.
Nichtigkeit heißt, dass alles rückabgewickelt werden muss:


Der Käufer bekommt den Kaufpreis zurück und der Verkäufer seine Kanzlei.
Und das nach Jahren, dann nämlich, wenn ein Gericht die Nichtigkeit feststellt.
Dass dies den Verkäufer weit mehr belastet als den Käufer, ist leider die bittere Wahrheit. 

Im Urteilsfall hatten Verkäufer und Käufer den Mandanten mitgeteilt, sie gingen davon aus, dass die Mandanten mit einer Mandatsübernahme einverstanden seien, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Termin widersprechen. Nach Ablauf der Termins hat der Verkäufer die Unterlagen auch der Mandanten, die weder widersprochen noch zugestimmt hatten, an den Käufer weitergegeben.

In dem Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2011 wird festgestellt, dass jeder Mandant der Übergabe seiner Unterlagen an den Praxisnachfolger zustimmen müsse, eine konkludente Zustimmung durch Schweigen reiche nicht aus. 

Und wie kam es zu dem Streit? Einige Zeit nach der Kanzleiübergabe stellte die Käuferin fest, dass die Kanzlei und der Mandantenstamm nicht die zugesicherten Eigenschaften hatten. Sie hat den Kaufvertrag angefochten und den Rücktritt wegen arglistischer Täuschung erklärt. In dem Rechtsstreit ging es also um die Rückabwicklung des Vertrags. Das Gericht hat sich mit dem Vorbringen der Kanzleinachfolgerin gar nicht beschäftigt. Es hat festgestellt, dass der Praxisübertragungsvertrag schon wegen eines Verstoßes gegen die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung von Anbeginn gemäß § 134 BGB nichtig war. Die Folge des nichtigen Vertrags war die Rückabwicklung mit den eingangs geschilderten Konsequenzen.

Hinweis:
Die in solchen Fällen unvermeidliche Rückabwicklung kann insbesondere für den Praxisverkäufer zu erheblichen Nachteilen führen: Er muss den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückbezahlen. Der Käufer muss die Mandanten zurückgeben. Letzteres dürfte nach mehreren Jahren - derartige Rechtsstreite dauern lange - schwierig bis unmöglich sein.
Bei dieser Rechtslage ist es unerlässlich, die Verkaufsverhandlungen mit anonymisierten Mandantenlisten zu führen. Im Kanzleiverkaufsvertrag und den Anlagen dazu dürfen nur die Mandanten namentlich aufgeführt haben, die einer Übernahme zugestimmt haben. Die Anonymität der übrigen Mandanten darf nur Zug um Zug mit der Erteilung ihrer Zustimmung zur Übernahme aufgedeckt werden.
Daten und Unterlagen von Mandanten, die nicht zugestimmt haben, darf der Kanzleiverkäufer im eigenen Interesse nicht herausgeben.