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 der guten Ideen

GoBD 2015

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 14.11.2014 ihre bisherigen Regelungen GoBS und GDPdU durch ihre neuen Anweisungen GoBD ersetzt.

Die Neuregelungen umfassen 37 Seiten und sollen ab 01.01.2015 gelten.

Der DWS Verlag schreibt in seiner Ankündigung zu einem Merkblatt: "Mit Schreiben vom 14.11.2014 hat das Bundesfinanzministerium seine Vorstellungen eines ordnungsmäßigen Buchführungs- und Aufzeichnungsprozesses formuliert. Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden und ersetzen – zumindest aus Sicht der Verwaltung - die GoBS und die GdPdU. Von den durch dieses BMF-Schreiben notwendigen Veränderungen ist der gesamte Prozess der Buchführungen und Aufzeichnungen betroffen. Beginnend mit der Belegentstehung (z. B. Rechnungseingang) über die Belegerfassung (z. B. Kontierung) bis zu den Aufbewahrungspflichten (z. B. bei Anlagegütern) müssen sich Steuerberater und ihre Mandanten auf diese (z. T. neuen) Anforderungen einstellen, wenn Auseinandersetzungen über die Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Aufzeichnungen in der Betriebsprüfung vermieden werden sollen." Das Merkblatt kann über shop.DWS-Verlag bestellt werden. 

Es ist eine ungeheure Zumutung für Berater und ihre Mandanten, innerhalb von sechs Wochen zu überprüfen, welche Änderungen zwischen den bisherigen und den neuen Regelungen bestehen. Erst wenn man sich hierüber Klarheit verschafft hat, kann man überprüfen, ob und welche Anpassungen gegebenenfalls erforderlich sind.

Eine Nichtbefolgung der neuen Anweisungen der Finanzverwaltung kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Daher ist das Schreiben unbedingt zu beachten.

Steuerliche Berater werden prüfen müssen, ob die bestehenden Ablaufprozesse bei der Erstellung der Finanzbuchführung ihrer Mandanten anzupassen sind.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit scheinen folgende Punkte problematisch:

1. Das Vernichten von Originalbelegen nach dem diese eingescannt wurden: Solange nicht feststeht, ob die verwendete Technik und die Wiederherstellung der Dokumente den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt, sollte man die Originalbelege aufbewahren. Die Finanzverwaltung stellt nämlich recht große Anforderung an ein elektronisches Archiv.

2. Festschreibung der Buchführung: Das Schreiben befasst sich auf Seite 23 ausdrücklich mit der Festschreibung von Buchungssätzen. Alle modernen Buchführungssysteme bieten die Möglichkeit, Buchungen nicht sofort festzuschreiben, so dass eventuelle Eingabefehler berichtigt werden können, ohne dass eine Buchung storniert werden muss. Hiermit befasst sich das Schreiben ausführlich und verweist darauf: "Spätere Änderungen sind ausschließlich so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben." Das ist eindeutig und eröffnet im Fall eine Betriebsprüfung unter Umständen Raum für unerfreuliche Diskussionen.

Es bleibt abzuwarten, welche Beurteilungen die Fachwelt an die praktische Erfüllbarkeit der Anforderungen der Finanzverwaltung stellen wird. Schließlich handelt es sich um eine der Kontrolle durch die Rechtsprechung unterliegende Verwaltungsmeinung.  

Das Schreiben der Finanzverwaltung ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) haben eine Musterverfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege veröffentlicht. Diese steht nicht in allen Punkten im Einklang mit den GoBD der Finanzverwaltung. Link zum Download der Dokumentation der BStK und des DStV

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 01/2015

29.12.2014