Nicht benutzte Flugscheine mehrwertsteuerpflichtig
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 153/2015 vom 23.12.2015 auf sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-250/14 und C-289/14A vom 02.09.2015 hin: "Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig" (Zitat aus der Pressemitteilung).
In der Praxis kann es schon vorkommen, dass man (insbesondere für im Voraus bestellte Tickets) keine Erstattung bekommt, wenn man den Flug nicht antritt. Hier stellt sich dann bei unternehmerisch veranlassten Flügen neben der Frage der Geltendmachung als Betriebsausgaben auch die des Vorsteuerabzugs. Die zur Mehrwertsteuerpflicht verwendete Argumentation des EuGH kann hierbei gegebenenfalls hilfreich sein. Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH:
"Der Gerichtshof führt jedoch weiter aus, dass die Gegenleistung für den beim Erwerb des Flugscheins entrichteten Preis nicht von der körperlichen Anwesenheit des Fluggastes beim Anbordgehen abhängt, sondern in dem sich daraus ergebenden Recht des Fluggastes besteht, in den Genuss der Durchführung der Beförderungsleistung zu kommen, unabhängig davon, ob er dieses Recht wahrnimmt. Mit anderen Worten: Die Mehrwertsteuer wird bereits geschuldet, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast in die Lage versetzt, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof präzisiert insoweit, dass der Mehrwertsteueranspruch mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein entsteht."
Der EuGH hat die Pressemitteilung 153/2015 vom 23.12.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage EuGH
COLLEGA-Wochen-Ticker 01/2016
04.01.2016