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Zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 84/2015 vom 23.12.2015 auf seine Urteile vom 02.09.2015 (Aktenzeichen VI R 32/13 und VI R 33/13) hin. Danach verstößt die Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen um die sogenannte zumutbare Belastung nicht gegen die Verfassung.

Man kann den Urteilen im Ergebnis zustimmen. Die seit Jahren kodifizierte Regelung, die eine vom Einkommen abhängige Tragung von außergewöhnlichen Belastungen durch den Steuerpflichtigen vorzieht, wurde vom BFH bestätigt.

Allerdings haben sich die Urteilsfälle auch nicht geeignet, hieran etwas zu ändern, wie dieses Zitat aus der Pressemitteilung des BFH bestätigt:
"Das war in den Urteilsfällen angesichts der Einkünfte der Kläger und deren Aufwendungen in Höhe von 143 € und 170 € nicht der Fall. Daher konnte hier auch offenbleiben, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen anderes gilt."

Der BFH hat die Pressemitteilung 84/2015 vom 23.12.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 01/2016
04.01.2016 

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