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 der guten Ideen

Betriebsstättengewinnaufteilung bei Betriebsstätten ohne Personalfunktion (sog. funktionslose Betriebsstät-ten)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit zwei Schreiben vom 17.12.2019 die „Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung - VWG BsGa in der Fassung vom 22.12.2016 (BMF IV B 5 - S 1341/12/10001-03; BStBl I 2017 S. 182)“ ergänzt. 

Die Ergänzung hat nach dem BMF Schreiben vom 17.12.2019 folgenden Wortlaut:
„Im Fall einer Betriebsstätte ohne maßgebliche Personalfunktion (z. B. Wind-, Solarkraftanlagen usw.) kann die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen ebenfalls eine andere Behandlung erfordern. Für die Frage der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und der Gewinnaufteilung können die Grundsätze der Textziffern 661 und 752 des Berichtes über die Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten der OECD vom 22. Juli 20103 angewandt werden“ 

In dem BMF Schreiben vom 17.12.2019 wird in einer sehr langen Fußnote auf die Frage eingegangen, ob der Standort eines Servers bereits eine Betriebsstätte darstellen kann.

Das BMF hat das Schreiben vom 17.12.2019 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 01-02/2020
07.01.2020

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Zitate auf dem BMF-Schreiben vom 17.12.2019.

„Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "HeubeckRichttafeln 2005 G“ angesetzt werden können.“

„Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.“

Das BMF hat das Schreiben vom 17.12.2019 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzministerium