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 der guten Ideen

Sauna welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert Schreiben vom 18.12.2019 „Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern; Aufteilung eines Gesamtentgelts“ auf sieben (!) Seiten, welcher Umsatzsteuersatz für die Benützung der Sauna in Schwimmbädern anzuwenden ist. 

 

Betroffenen Einrichtungen kann nur empfohlen werden, die jeweiligen Angebote möglichst genau an den Beispielen in dem Schreiben auszurichten, um unangenehme Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Das BMF hat das Schreiben vom 17.12.2019 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 01-02/2020
07.01.2020

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Zitate auf dem BMF-Schreiben vom 17.12.2019.

„Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "HeubeckRichttafeln 2005 G“ angesetzt werden können.“

„Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.“

Das BMF hat das Schreiben vom 17.12.2019 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzministerium