Besteuerung von Reiseleistungen Verlängerung der Nichtbeanstandung bei Sitz im Drittland
GZ III C 2 - S 7419/19/10002 :004
Besteuerung von Reiseleistungen Verlängerung der Nichtbeanstandung bei Sitz im Drittland
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 29.03.2021:
"Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreibens vom 29. Januar 2021, III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert."
Das BMF hat das Schreiben vom 29.03.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2021
06.04.2021
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