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Mehrwertsteuer-Digitalpakt Änderungen zum 01.04.2021 und 01.07.2021

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.04.2021 ein Schreiben mit einem Umfang von 35 Seiten veröffentlicht: "Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021"
GZ III C 3 - S 7340/19/10003 :022


Mehrwertsteuer-Digitalpakt Änderungen zum 01.04.2021 und 01.07.2021

Auszüge aus dem BMF-Schreiben vom 01.04.2021:
"Die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet insbesondere Folgendes:
 
• Änderungen beim Versandhandel Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 grundlegend geändert.
 
• Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
 
• Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (Nicht-EU-Verfahren)
 
• Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (EU-Verfahren) 

• Einführung der einzigen Anlaufstelle für den Import Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ein neuer (optionaler) sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS; § 18k UStG) eingeführt
 
• Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eine (optionale) Sonderregelung ... eingeführt
 
• Abschaffung der 22 Euro-Freigrenze Die 22 Euro-Freigrenze bei der EUSt wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 abgeschafft.
 
Außerdem wurde zeitgleich durch Artikel 16 Nummer 1 und 2 i. V. m. Artikel 50 Abs. 6 JStG 2020 § 5 UStDV aufgehoben, da auch bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer ab 1. Juli 2021 vom besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i oder 18j UStG Gebrauch gemacht werden kann."

Der umfangeiche Text befasst sich mit Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Diese neu eingefügten Abschnitte gelten teilweise ab 01.04.2021:

Die Regelungen des Abschnitts 18i.1 Abs. 1 und 6, Abschnitts 18j.1 Abs. 1, 6, 9 und 10 sowie Abschnitts 18k.1 Abs. 1, 6, 9 bis 11 (vgl. Nummer 16) gelten ab 1. April 2021. Die übrigen Regelungen gelten ab 1. Juli 2021.

Diese Abschnitte regeln:
18i.1. Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
18j.1. Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
18k.1. Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €

Das BMF hat das Schreiben vom 01.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2021
06.04.2021

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