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Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29.03.2021 das Schreiben "Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" veröffentlicht.
GZ  IV A 3 - S 0304/19/10006 :010
       IV B 1 - S 1317/19/10058 :011  

Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Das BMF-Schreiben vom 29.03.2021 umfasst 71 Seiten.
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 29.03.2021:

"Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen besteht ab dem 1. Juli 2020.

Sie besteht auch für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 gemacht worden ist. In diesen Fällen ist die Mitteilung abweichend von § 138f Abs. 2 AO innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 an das Bundeszentralamt für Steuern zu erstatten. 
 
Die Annahme der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch das Bundeszentralamt für Steuern ist ab dem 1. Juli 2020 möglich. So kann die Übermittlung über das BOP-Formular ab dem 1. Juli 2020 erfolgen. Zusätzlich steht die Massendatenschnittstelle ELMA ab dem 15. Juli 2020 zur Verfügung."

Das BMF hat das Schreiben vom 29.03.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzminsterium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2021
06.04.2021

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