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Umsatzsteueranwendungserlass für Reiseleistungen nach § 25 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist am 21.04.2021 darauf hin, dass es einen "Entwurf des novellierten Umsatzsteueranwendungserlasses zu § 25 UStG" veröffentlicht habe.

#Umsatzsteueranwendungserlass für #Reiseleistungen nach § 25 UStG
Zitat aus der Pressemitteilung des BMF vom 20104.2021:

"Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert.
Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019), Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).
Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten. Die novellierte Fassung des UStAE zu § 25 UStG wurde den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.
"

Die Branche wird es begrüßen, dass diese Stellungnahme des BMF nun endlich vorliegt. Die zum 18.12.2019 geltende Änderungen, die Margenbesteuerung auch im B2B Bereich einzuführen, kam sozusagen über Nacht. Die Neufassung des UStAE des BMF kommt nach mehr als einem Jahr nicht zu früh. Immerhin handelt sich hierbei noch um einen Entwurf, der den "Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt" wurde.  

Die Aufhebung der Gesamtmargenbildung zum 01.01.2022 stellt für viele KMU-Reisebüros, die nicht nur vermittelnd tätig sind, eine beachtliche Anforderung dar.  

Das BMF hat die Pressemitteilung vom 21.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Der Entwurf der Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses zu § 25 UStG wurde ebenfalls auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Link

COLLEGA-Wochen-Ticker 17/2021
26.04.2021

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