Zollverwaltung hat Mindestlohn-Prüfungsbefugnis gegenüber ausländischen Arbeitgebern
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 015/21 vom 29.04.2021auf drei Urteile vom 18.08.2020 (Aktenzeichen VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19) hin. Danach darf die Zollverwaltung Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hinsichtlich der Arbeitnehmer prüfen, im Inland tätig sind.
Zollverwaltung hat Mindestlohn-Prüfungsbefugnis gegenüber ausländischen Arbeitgebern
Der Streit betraf ausländische Transportunternehmen hinsichtlich sogenannter grenzüberschreitender Transporte, wobei entweder nur die Entladung oder die Beladung in Deutschland erfolgt war. Teilweise seien nur Transittransporte durchgeführt worden. Der BFH urteilte, dass die Zollbehörden die Möglichkeit haben müssten, die Sachverhalte zu überprüfen.
Der BFH hat die Pressemitteilung 014/21 vom 29.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2021
03.05.2021
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