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 der guten Ideen

Aufgedrängte Selbstanzeige

Der Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V. und der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. weisen auf ihren Homepages auf eine neue Besonderheit im Steuerstrafrecht hin.

Unter dem Titel "Aufgedrängte Selbstanzeige – was tun?" schreibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerstrafrecht Daniel Dinkgraeve: "Die Finanzverwaltung geht zunehmend dazu über, jedwede Berichtigung oder Korrektur von Steuererklärungen und Steueranmeldungen durch den Steuerpflichtigen zum Anlass zu nehmen, ein Steuerstrafverfahren durch die BuStra/StraBu zunächst zu eröffnen und dieses sodann im Zweifel und ohne weitere Begründung wegen angeblich wirksamer Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO wieder einzustellen. Eine Prüfung, ob ursprünglich überhaupt ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen vorgelegen haben könnte, erfolgt regelmäßig nicht.

Dinkgraeve schildert die teilweise erheblichen Rechtsnachteile, die sich aus der neuen Vorgehensweise der Finanzverwaltung ergeben. Der Leser muss feststellen, dass die rechtlichen Mittel Betroffener gering sind.

Das kleinere Problem besteht darin, dass durch dieses Vorgehen Hinterziehungszinsen fällig werden können. Viel schlimmer ist, dass "Selbstanzeigeverbrauch" eintreten kann. Das vorgehen der Finanzverwaltung darf also nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Nicht unbeachtet sollte daher der Rat im letzten Absatz des Artikels von Dinkgraeve bleiben: "Wird dann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, muss sehr frühzeitig ein Strafverteidiger mit der BuStra/StraBu intensiven und engen Kontakt aufnehmen und halten und so versuchen, die Einstellung nur mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO (ohne Hinweis auf die angeblich wirksame Selbstanzeige) zu erreichen. Dabei muss insbesondere der Steuerberater als Strafverteidiger sich der Tatsache bewusst sein, dass die BuStra/StraBu zwar Teil der Finanzverwaltung ist, aber eben doch Strafverfolgungsbehörde und deshalb mitunter nach anderen Regeln arbeitet, als beispielsweise die Veranlagungsstelle. Kümmert man sich nicht intensiv bei der BuStra/StraBu um die gewünschte Verfahrensbeendigung, wird der Beschuldigte schnell von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen angeblich wirksamer Selbstanzeige überrascht."

Das Steuerstrafrecht wird künftig nicht nur aufgrund der am 01.01.2015 in Kraft tretenden verschärften Gesetzeslage, sondern auch durch neue Vorgehenswesen der Finanzverwaltung verändert - was die Alltagsarbeit des Steuerberaters deutlich erschweren wird.

Dass es hierbei meist nicht um Straftaten von Kriminellen, sondern um Fragen des Alltags handelt, kann man der Finanzverwaltung nicht deutlich und oft genug sagen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gehören Berichtigungen und Korrekturen von Steuererklärungen und Steueranmeldungen zum Alltag als Berichtigung von menschlichen Fehlern der Mitarbeiter in den Betrieben und Kanzleien. Den Handelnden fehlt jegliches Interesse an der Höhe der sich aus ihrer Arbeit ergebenden Steuern und die Begünstigten wissen von den Fehlern bis zu deren Entdeckung gar nichts.

Sowohl an die Verwaltung wie auch an den Gesetzgeber ist die Frage zu stellen, ob es beabsichtigt ist, aus unbescholtenen und keineswegs zu Straftaten willigen Bürgern ein Volk von Vorbestraften zu machen.
Wenn ja, muss man auch jeden Staatsdiener und Politiker bestrafen, der dazu beiträgt, dass durch Fehler zu wenig Steuern erhoben oder Steuergelder verschwendet werden. Beispiele hierfür gibt es genügend.

Die Presse findet es wichtig, über das Verhalten eines Fußballers fortlaufend zu berichten. Das Verhalten von Politikern zum Beispiel beim Flughafen Berlin (oder vielen anderen ähnlich gelagerten Projekten der Verschwendung von Steuergeldern) wird wohl als unabänderlich und daher nicht weiter erwähnenswert behandelt.

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier deutlich zum Nachteil der überwiegenden Zahl der redlichen Bürger und ihrer Berater maßlos übertrieben wird.    

Link zur Homepage Steuerberaterverband im Landes Bremen e.V. - http://www.stbv-bremen.de
Link zur Homepage Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. - http://www.lswb.d  (Mitglieder suchen nach Praxisticker 411)      

COLLEGA-Wochen-Ticker 02/2015
05.01.2015