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Verkehrsschild "Ende der Autobahn" ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 06.01.2016 auf seinen Beschluss vom 24.11.2015 (Aktenzeichen 5 RBs 34/15) hin.

Ein Autofahrer passierte das Verkehrsschild "Ende der Autobahn". Dadurch werde geregelt, dass die Verkehrsregeln für Autobahnen nicht mehr gelten. Durch das Verkehrsschild werde aber keine danach zu beachtende Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet. Diese werde durch das am Ortsanfang übliche Verkehrsschild oder ersatzweise durch den Beginn einer geschlossenen Bebauung geregelt.

In Ermangelung dieser beiden vom Gericht genannten Voraussetzungen habe der Kraftfahrer mit der gemessenen Geschwindigkeit von 76 km/h keinen Verkehrsverstoß begangen. 

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 05.01.12016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 02/2016
11.01.2016 

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