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 der guten Ideen

Die Finanzverwaltung mag kein Excel

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat durch Beschluss 26.08.2016 (Aktenzeichen 6 V 81/16) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Eine Gaststätte hatte neben anderen Unregelmäßigkeiten die Aufzeichnungen über Bareinnahmen  mit Hilfe und unter Verwendung von Excel erstellt.

Das Finanzgericht hat sich sehr ausführlich mit der Problematik der Kassenführung befasst, darunter auch mit der Frage, ob bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine tägliche Ermittlung der Kassenbestands erforderlich ist. Die für eine Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung sehr ausführliche Würdigung des Sachverhalts und Begründung der Entscheidung enthält zahlreiche Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur. Ein Blick in dieses Urteil gibt bei ähnlichen Fällen einen sehr hilfreichen Überblick.

Zitat aus der Entscheidung des FG Hamburg:
"Daran gemessen, erfüllen die buchmäßigen Aufzeichnungen der Antragstellerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die in Form von Excel-Listen geführten Aufzeichnungen bieten keinerlei Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht. Die Aufzeichnungen sind veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht werden und erfüllen so bereits nicht die Voraussetzung des § 146 Abs. 4 AO. Dass von der Möglichkeit der nachträglichen Änderung Gebrauch gemacht wurde, zeigen exemplarisch die Korrekturen im Februar 2009 sowie im Juni 2011 (Belege 500, 461a). Im Übrigen fehlen jegliche Hinweise darauf, wer, wann und wie diese Aufzeichnungen geführt hat. Entsprechende Vermerke (Unterschriften, Namenszeichen) in den dafür vorgesehenen Feldern fehlen."

Der Beschluss des FG Hamburg  stellt eine weitere Bestätigung der GoBD vom 14.11.2014 dar. Dort wird verlangt, das spätere Änderungen so vorzunehmen sind, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben (Rz 111 GoBD). Diese Anforderung erfüllt das Excel - Programm eben nicht.

Alle mir Excel erstellten "Kassenbücher" laden jeden Betriebsprüfer ein, die Bareinnahmen zu schätzen. Das FG Hamburg führt zum Umfang der Schätzung  aus:
"Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226)."

Verschiedentlich werden sogenannte "sichere" Kassenprogramme angeboten. Aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit kann häufig das Datum oder der Betrag nachträglich geändert oder es können sogar Eintragungen gelöscht werden. Eine derartige Anwenderfreundlichkeit wird dem Anwender keine Freude bereiten, wenn bei der nächsten Betriebsprüfung die Kassenführung nicht anerkannt wird.

Ein Kassenprogramm ist nur revisionssicher, wenn eine abgeschlossene Eintragung nicht mehr geändert werden kann. Hat man sich verschrieben oder einen anderen Fehler gemacht, muss man die falsche Eintragung stornieren und durch eine richtige ersetzen. Damit wird die Anforderung, dass Veränderungen nachvollzogen werden können, erfüllt.

Der Marktführer bietet im Bereich "Unternehmen online" ein revisionssicheres Kassenprogramm.

Im COLLEGA-Verbundsystem werden in Kürze ein revisionssicheres Kassenprogramm und ein revisionssicheres Programm zur Erfassung von Eingangsrechnungen mit Schnittstellen zu vielen Fibu-Programmen zur Verfügung stehen.  

Das FG Hamburg hat den Beschluss vom 26.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Hamburg 

COLLEGA-Wochen-Ticker 02/2017

09.01.2017

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