Neufassung des § 50 i Einkommensteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.01.2017 ein Schreiben veröffentlicht "Neufassung des § 50i EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000); Aufhebung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2015 (BStBl 2016 I S. 7)"
Zitate aus dem BMF-Schreiben:
"§ 50i Absatz 1 und 2 und § 52 Absatz 48 EStG sind durch Artikel 7 des genannten Gesetzes geändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Absatz 48 EStG ist §50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des genannten Gesetzes erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.
Die Neufassung des § 50i Absatz 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) rückwirkend und umfassend. § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2015 (BStBl 2016 I S. 7), welches § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 betrifft, wird aufgehoben."
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Schreiben vom 05.01.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 02/2017
09.01.2017
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