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Parken auf Privatgrund - zum Beispiel Supermarkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 244/2016 vom 21.12.2016 auf sein Urteil vom 21.12.2016 (Aktenzeichen 1 StR 253/15) hin. Danach ist es keine Erpressung, wenn falsch geparkte Autos mit Parkkrallen versehen oder abgeschleppt wurden und von den Besitzern der Fahrzeuge die Bezahlung der entstandenen Kosten verlangt wurde.

Allerdings hat der BGH in einem von vierzehn Fällen den Freispruch des Angeklagtern aufgehoben. In diesem Fall waren für den Einsatz der Parkkralle weit überhöhte Kosten verlangt worden.

Der BGH hat die Pressemitteilung 244/2016 vom 21.12.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 02/2017
09.01.2017

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