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Krankenfahrten: Ermäßigter Steuersatz für Mietwagenunternehmen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.01.2019 ein Schreiben "Umsatzsteuer; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten (Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 4 UStAE)" veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2019:
"Der BFH hatte mit Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10 (BStBl II 2015, 421) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE wurde entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 4 UStAE).
Aus der Praxis sind Fragen zur Handhabung der Vereinfachungsregelung gestellt worden."
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde angepasst.
Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF hat das Schreiben vom 02.01.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 02/2019
09.01.2019

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