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Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.06.2021 ein Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG); Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl. I S. 527, um eine Nichtbeanstandungsregelung zu § 7 Absatz 5 InvStG" veröffentlicht.
GZ IV C 1 - S 1980-1/19/10027 :006

Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz

Zitat aus dem BMF-Schreiben:
"Nach der Randziffer 7.28 wird folgende Randziffer 7.28a eingefügt:
7.28.a „Bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds, dessen gültige Statusbescheinigung mit Gültigkeitsbeginn vor dem 1. Juli 2021 noch nicht die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) enthält, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von § 57 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen durchgeführt wird, sofern dem Entrichtungspflichtigen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds bekannt ist. Auf die Vorlage einer neuen Statusbescheinigung mit den zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG kann in diesen Fällen bis zum Ablauf der noch gültigen Statusbescheinigung verzichtet werden.“
"

Das BMF hat das Schreiben vom 01.06.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rehtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2021
07.06.2021

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