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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gaststätten bis 31.12.2022 verlängert

Das Bundesministerium (BMF) hat am 03.06.2021 das Schreiben "Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020 (III C 2-S 7030/20/10006:006, BStBl I S. 610)" veröffentlicht. 
GZ III C 2 - S 7030/20/10006 :006

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gaststätten bis 31.12.2022 verlängert

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2021:
"Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern."

Hinweis: Für Getränke ist weiterhin der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Das BMF hat das Schreiben vom 03.06.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

COLLEGA-Wochen-Ticker 23/2021
07.06.2021

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