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Unentgeltliche Wertabgaben: begünstigter Steuersatz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben vom 15.06.2021 "Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021; Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen" veröffentlicht.  

Unentgeltliche Wertabgaben begünstigter Steuersatz

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 15.06.202:
"Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes CoronaSteuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert."

Das BMF hat das Schreiben vom 15.06.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2021
21.06.2021

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%MCEPASTEBIN%Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gaststätten bis 31.12.2021 verlängert