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 der guten Ideen

Ärzte freiberufliche Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof  (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 03/2015 auf sein Urteil vom 16.07.2014 (Aktenzeichen VIII R 41/12) hin.

Eine aus Ärzten bestehende Gesellschaft bürgerliche Rechts betrieb eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie. "Ihre Berufstätigkeit üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den Gesellschaftern der GbR vorbehalten" - ergibt sich aus der Pressemitteilung.

Das Finanzamt wollte die Ärzte-GbR als gewerbesteuerpflichtigen Betrieb behandeln. Das hat der BFH abgelehnt. "Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals."

Der BFH hat die Pressemitteilung 03/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke. 

COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2015
12.01.2015