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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit Schreiben vom 08.07.2021 "Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern" darauf hin, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist.  
GZ III C 2 - S 7104/19/10001 :003  

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 08.07.2021:
"Mit Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung  nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt."

Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt Übergangsregelungen bis 31.12.2021 und zusätzlich weitere Übergangsregelungen für Beamte oder politische Mandatsträger.

Das BMF hat das Schreiben vom 08.07.2021 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2021
26.07.2021

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