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Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.08.2021 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG veröffentlicht. 

Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen

Zitat aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder:
"Der BFH hat mit Urteil vom 24. April 2014, BStBl II 2017 S. 233, entschieden, dass im Fall der Einbringung des Betriebs einer Kommanditgesellschaft (Obergesellschaft) in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht, ohne hierbei ausdrücklich zur Frage des möglichen Vorliegens zweier - getrennt voneinander bestehender - Gewerbebetriebe Stellung zu nehmen (hierzu nachgehend bejahend BFH vom 8. Dezember 2016, BStBl II 2017 S.538). Darüber hinaus hat der BFH im Urteil vom 24. April 2014, a.a.O., auch zur Unternehmeridentität Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang zur Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG, die bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung am Betrieb der Obergesellschaft entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, auf eine mittelbare Gesellschafterstellung der Gesellschafter der  Obergesellschaft an der Untergesellschaft abgestellt."

Die Erlasse umfassen zwei Seiten.

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2021
16.08.2021

#Doppelbesteuerungsabkommen USA #Datenaustausch USA

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